DLT-basierende Marktinfrastrukturen
20.04.2023
BaFin will ESMA-Leitlinien für DLT-basierende Marktinfrastrukturen anwenden
ESV-Redaktion Recht
Die BaFin hat vor Kurzem erklärt, dass sie die Leitlinien der ESMA für sogenannte DLT-basierende Marktinfrastrukturen in der deutschen Fassung vom 8. März 2023 in vollem Umfang in ihrer Aufsichtspraxis anwenden wird.
Der Anwendungsbereich der ESM-Leitlinien betrifft neben den zuständigen Aufsichtsbehörden natürlich die Marktteilnehmer, die bereits DLT-Marktinfrastrukturen betreiben – oder künftig betreiben wollen – und hierfür besondere Genehmigungen brauchen. Neben Ausführungen zum Anwendungsbereich enthalten die Leitlinien Hinweise zum Rechtsrahmen und zu ihrem Zweck. Es folgen Ausführungen zur Einhaltung der Leitlinien und Meldepflichten sowie zu Standardformularen, Standardformaten und Mustern für die Beantragung von besonderen Genehmigungen für den Betrieb einer sogenannten DLT-MI.
„DLT“ bzw. „Distributed-Ledger-Technologie“
Die Abkürzung „DLT“ steht für die „Distributed-Ledger-Technologie“. Zu verstehen sind hierunter dezentrale Datenbanken, die Transaktionen erfassen und abbilden können. Die Besonderheit liegt darin, dass für die Verwaltung keine zentrale Instanz notwendig ist, was die Effizienz und Transparenz von Finanzmärkten steigern soll.
DLT-Marktinfrastrukturen
Beispiele für DLT-Marktinfrastrukturen sind etwa
- Kryptowährungsbörsen
- oder aber Plattformen, auf denen Unternehmen ihre Wertpapiere auf der „Blockchain“ als „Tokens“ handeln bzw. ausgeben können.
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Die Leitlinien der ESMA
Zu den Standardformularen, Standardformaten und Mustern für Genehmigungsanträge für DLT-basierte Marktinfrastrukturen hatte die ESMA am 8. März 2023 ihre Leitlinien veröffentlicht. Innerhalb des Europäischen Finanzaufsichtssystems – EBA, EIOPA und ESMA – sollen damit effiziente und kohärente Aufsichtspraktiken für derartige Handelssysteme geschaffen werden.
Rechtsgrundlagen
Die rechtlichen Grundlagen für die Leitlinien bilden Artikel 16 Absatz 1 der ESMA-Verordnung sowie die Artikel 8 Absatz 5, Artikel 9 Absatz 5 und Artikel 10 Absatz 6 der VO (EU) 2022/858.
Betroffene Unternehmen
Hinsichtlich der betroffenen Unternehmen ist wie folgt zu unterscheiden:
Wertpapierfirmen: Gemeint sind Antragsteller, die eine Zulassung als Wertpapierfirma oder für den Betrieb eines geregelten Marktes gemäß der Richtlinie 2014/65/EU beantragen und die ein sogenanntes
- Multilaterales DLT-Handelssystem (DLT-MTF)
- oder ein DLT-Handels- und Abwicklungssystem (DLT-TSS) betreiben bzw. betreiben wollen.
Zentralverwahrer: Hierunter sind Antragsteller zu verstehen, die eine Zulassung als Zentralverwahrer gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 besitzen oder beantragen und ein DLT-Abwicklungssystem (DLT-SS) bzw. ein DLT-TSS betreiben wollen.
Gegenstand der ESMA-Leitlinien
Die Leitlinien regeln vor allem die zusätzlichen Anforderungen an DLT-Marktinfrastrukturen, wie etwa die Art der gehandelten und/oder abgewickelten DLT-Finanzinstrumente oder die Art und die Funktionsweise der verwendeten DLT für den Betrieb einer DLT-Marktinfrastruktur. Zudem sollen die Leitlinien zur Verwendung von einheitlichen Antragsformularen und Mindestangaben innerhalb der EU beitragen.
Rein vorsorglich weist die BaFin ausdrücklich darauf hin, dass ihr anlässlich von Genehmigungen ggf. weitere Informationen vorzulegen sind.
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(ESV/bp)