Art. 434c verpflichtet die EBA, einen Machbarkeitsbericht zu erstellen in Bezug auf die eventuelle Veröffentlichung von weiteren Informationen aus dem aufsichtlichen Meldewesen bei großen (vgl. Art. 433a) und anderen (vgl. Art. 433c) Instituten auf der EBA-Website. Der Artikel enthält insoweit keine direkten aufsichtsrechtlichen Offenlegungsanforderungen an Banken. Dieser Artikel war noch nicht im ursprünglichen Vorschlag zur CRR III1 enthalten, sondern wurde erst im Laufe der Verhandlungen eingefügt. Er ist mit Wirkung zum 9. Juli 2024 in Kraft getreten.
Lieferung: 06/26Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
