Der durch die Vierte Novelle vom 21. Dezember 1992 in das KWG eingefügte § 53c regelte die Anwendung dieses Gesetzes auf die Niederlassungen von Unternehmen aus Staaten außerhalb der Europäischen Union. Damit wurde im wesentlichen dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR – § 1 Abs. 5a) Rechnung getragen. Dieses sieht vor, dass sich Selbständige und Unternehmen aus EG- und EFTA-Staaten grundsätzlich im gesamten EWR frei niederlassen bzw. Zweigstellen gründen dürfen. Ebenso sind der Dienstleistungsverkehr und der Kapitalverkehr grundsätzlich frei.
Lieferung: 08/18Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.