§ 53c Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat; Verordnungsermächtigung
Der durch die Vierte Novelle vom 21. Dezember 1992 in das KWG eingefügte § 53c regelte die Anwendung dieses Gesetzes auf die Niederlassungen von Unternehmen aus Staaten außerhalb der Europäischen Union. Damit wurde im wesentlichen dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR – § 1 Abs. 5a) Rechnung getragen. Dieses sieht vor, dass sich Selbständige und Unternehmen aus EG- und EFTA-Staaten grundsätzlich im gesamten EWR frei niederlassen bzw. Zweigstellen gründen dürfen. Ebenso sind der Dienstleistungsverkehr und der Kapitalverkehr grundsätzlich frei.
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