§ 51 Kosten und Gebühren
Die frühere Handhabung der Erstattung von Kosten der Länder-Bankaufsichtsbehörden war trotz der Möglichkeit, diese Kosten gemäß § 40 KWG 1939 auf die Kreditinstitute umzulegen, nicht einheitlich (z. B. hatte Bayern auf eine Erstattung verzichtet). Die Bank deutscher Länder und die Landeszentralbanken sowie später die Deutsche Bundesbank hatten von Anfang an auf die Erstattung ihres Anteils an den Kosten der Bankenaufsicht verzichtet. Das Gesetz knüpft an die frühere Regelung und § 101 des Versicherungsaufsichtsgesetzes an und sieht vor, daß die Kosten des Bundesaufsichtsamtes im wesentlichen von den Kreditinstituten zu erstatten sind.
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