Durch § 2d Abs. 1 KWG wurden die in der (früheren) europäischen Bankenrichtlinie und der Finanzkonglomeraterichtlinie festgelegten Anforderungen an die Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen, in deutsches Recht umgesetzt. Danach müssen die die o.a. Finanzholdings führenden Personen zuverlässig sein und die zur Führung dieser Holdings erforderliche fachliche Eignung haben. Seit Anfang 2014 ist in § 2d Abs. 1 KWG auch das Erfordernis verankert, dass die die o.a. Holdings führenden Personen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen müssen. Hintergrund dieser Ergänzung war die Umsetzung der CRD IV-Richtlinie 3 in nationales Recht.
Lieferung: 07/16Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.