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  • Dokumententyp - Verwaltungsvorschrift

    Die ergänzenden Rechnungslegungsvorschriften für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute im Vierten Abschnitt des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs – §§ 340–340o HGB


    Lieferung: 05/19
    …Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes von der Anwendung ausgenommen sind, und auf Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in einem Staat, der nicht… …Unternehmen der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Gesetzes über das Kreditwesen bezeichneten Art insoweit ergän- 1 Nach dem Stand des Gesetzes zur Ausübung von… …Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft und auch nicht Vertragsstaat des Abkommens über… …Auflösung dieser Rückstellungen einzubeziehen. (2) Die Aufwendungen aus Abschreibungen auf Beteiligungen, Anteile an verbundenen Unternehmen und wie… …der Anteile an verbundenen Unternehmen, Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und… …verbundenen Unternehmen im Sinn des Satzes 1 sowie Wertpapiere und Forderungen im Sinn des Satzes 2, die dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen bestimmt sind… …bedingt, die §§ 340a bis 340g über den Jahresabschluß und die für die Rechtsform und den Geschäftszweig der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen… …, wenn auf die in den Konzernabschluss einzubeziehenden Unternehmen die folgenden Merkmale zutreffen: 1. sie erfüllen die in § 293 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1… …Absatz 4 bis 5 als groß gilt. 8 HGB Drittes Buch, Abschnitt 4 413 § 340j Einzubeziehende Unternehmen Bezieht ein Kreditinstitut ein Tochterunternehmen, das… …nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats oder Vertragsstaats. (2) Zweigniederlassungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes von Unternehmen mit Sitz in…
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  • Dokumententyp - Verwaltungsvorschrift

    Merkblatt der Deutschen Bundesbank Allgemeine Übersicht: Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr – Stand der Forderungen und Verbindlichkeiten im Außenwirtschaftsverkehr – Stand der grenzüberschreitenden Unternehmensbeteiligungen


    Lieferung: 01/14
    …, Seeschifffahrtsunternehmen und Kreditinstitute, werden hier nicht erläutert. In der Bundesrepublik Deutschland kann jedermann (Privatpersonen, Unternehmen und öffentliche… …Direktinvestitionsbestände. • Diese Außenwirtschaftsstatistiken liefern den für Wirtschafts- und Währungspolitik zuständigen Stellen, aber auch Verbänden und Unternehmen… …Verbindlichkeiten bei Ablauf eines Monats mehr als 5 Mio € oder Gegenwert beträgt. Zudem haben inländische Unternehmen, deren Auslandsforderungen oder… …Inländische Unternehmen und Privatpersonen haben grenzüberschreitende Unternehmensbeteiligungen zu melden, wenn der Anteil am Kapital oder der Stimmrechte 10 %… …Kreditinstitute, Unternehmen, Privatpersonen und Öffentliche Stellen Position Zu meldende Zahlungen Meldebefreiung Meldevordruck Meldetermin Rechtsgrundlage bzw…
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