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  • Dokumententyp - Verwaltungsvorschrift

    Die ergänzenden Rechnungslegungsvorschriften für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute im Vierten Abschnitt des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs – §§ 340–340o HGB


    Lieferung: 05/19
    …. 2026 I Nr. 33) VIERTER ABSCHNITT Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen Erster Unterabschnitt Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute… …sind, sowie auf Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in einem Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft und auch nicht… …für Zweigniederlassungen bestehen, bleiben unberührt. (2) Dieser Unterabschnitt ist auf Unternehmen der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Gesetzes über das… …nach dessen § 2 Abs. 6 oder 10 von der Anwendung ausgenommen sind, sowie auf Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat, der… …(2) Die Aufwendungen aus Abschreibungen auf Beteiligungen, Anteile an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelte Wertpapiere dürfen mit… …Vermögensgegenständen (1) Kreditinstitute haben Beteiligungen einschließlich der Anteile an verbundenen Unternehmen, Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche… …ist nur auf Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen im Sinn des Satzes 1 sowie Wertpapiere und Forderungen im Sinn des Satzes 2, die… …Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sie für große Kapitalgesellschaften gelten. Die… …Unternehmen die folgenden Merkmale zutreffen: 1. sie erfüllen die in § 293 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 geregelten Voraussetzungen für eine größenabhängige… …Angaben nach § 315d in Verbindung mit § 289f Absatz 2 Nummer 6 aufzunehmen, wenn die in den Konzernabschluss einzubeziehenden Unternehmen die in § 293…
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  • Dokumententyp - Verwaltungsvorschrift

    Merkblatt der Deutschen Bundesbank Allgemeine Übersicht: Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr – Stand der Forderungen und Verbindlichkeiten im Außenwirtschaftsverkehr – Stand der grenzüberschreitenden Unternehmensbeteiligungen


    Lieferung: 01/14
    …, Seeschifffahrtsunternehmen und Kreditinstitute, werden hier nicht erläutert. In der Bundesrepublik Deutschland kann jedermann (Privatpersonen, Unternehmen und öffentliche… …Direktinvestitionsbestände. • Diese Außenwirtschaftsstatistiken liefern den für Wirtschafts- und Währungspolitik zuständigen Stellen, aber auch Verbänden und Unternehmen… …Verbindlichkeiten bei Ablauf eines Monats mehr als 5 Mio € oder Gegenwert beträgt. Zudem haben inländische Unternehmen, deren Auslandsforderungen oder… …Inländische Unternehmen und Privatpersonen haben grenzüberschreitende Unternehmensbeteiligungen zu melden, wenn der Anteil am Kapital oder der Stimmrechte 10 %… …Kreditinstitute, Unternehmen, Privatpersonen und Öffentliche Stellen Position Zu meldende Zahlungen Meldebefreiung Meldevordruck Meldetermin Rechtsgrundlage bzw…
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