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  • Dokumententyp - Verwaltungsvorschrift

    Die ergänzenden Rechnungslegungsvorschriften für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute im Vierten Abschnitt des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs – §§ 340–340o HGB


    Lieferung: 05/19
    …. ERSTER UNTERABSCHNITT Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute Erster Titel Anwendungsbereich § 340 (1) Dieser… …Anforderungen auf Grund von Vorschriften, die wegen der Rechtsform oder für Zweigniederlassungen bestehen, bleiben unberührt. (2) Dieser Unterabschnitt ist auf… …auf Grund von Vorschriften, die wegen der Rechtsform oder für Zweigniederlassungen bestehen, bleiben unberührt. (5) Dieser Unterabschnitt ist auch auf… …Institute im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes anzuwenden. Zusätzliche Anforderungen auf Grund von Vorschriften, die wegen der… …Vorschriften (1) Kreditinstitute, auch wenn sie nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben werden, haben auf ihren Jahresabschluß die für große… …Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts anzuwenden, soweit in den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts… …Vorschriften anzuwenden. § 246 Abs. 2 ist nicht anzuwenden, soweit abweichende Vorschriften bestehen. § 264 Abs. 3 und § 264b sind mit der Maßgabe anzuwenden… …, daß das Kreditinstitut unter den genannten Voraussetzungen die Vorschriften des Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts nicht anzuwenden braucht… …anzuwenden. Die Vorschriften über die Bestellung des Abschlussprüfers sind auf die prüferische Durchsicht entsprechend anzuwenden. Die prüferische Durchsicht… …abgekürzte Zeit gelten nicht als Pensionsgeschäfte im Sinne dieser Vorschrift. § 340c Vorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung und zum Anhang (1) Als…
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