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  • Dokumententyp - Gesetz

    Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten – Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz – ZAG


    Lieferung: 02/17
    …Emissionsgeschäfts nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 des Kreditwesengesetzes halten, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in… …das Kernkapital im Sinne des § 10 Absatz 2a Satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 6 des Kreditwesengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung… …Kreditwesengesetzes haben, sind die §§ 11, 14, 15, 17, 17a, 20, 21, 29 und 29a nicht anzuwenden, soweit das Kreditwesengesetz eine inhaltsgleiche Regelung enthält. (12)… …Kreditwesengesetzes, wenn die Ausgabe des E-Geldes gleichzeitig oder unverzüglich nach der Entgegennahme des im Austausch gegen die Ausgabe des E-Geldes einzuzahlenden… …des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes oder als E-Geld. (3) Ein Institut darf im Rahmen seiner Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 1 oder § 8a… …Kreditwesengesetzes gewähren, sofern 1. die Gewährung des Kredits als Nebentätigkeit und ausschließlich im Zusammenhang mit der Ausführung eines Zahlungsvorgangs… …über eine entgeltliche Finanzierungshilfe die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers. § 18a Absatz 1 bis 10 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend. § 3… …dieses Gesetzes zusammen; § 7 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend. (4) Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfällen, ob ein Unternehmen den… …des Unternehmens berechtigt. § 37 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend. (3) Der Abwickler erhält von der Bundesanstalt eine angemessene… …Tätigkeit beendet ist. § 9 Absatz 1 Satz 2 bis 8 und Absatz 2 bis 4 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend. § 7 Zugang zu Zahlungssystemen (1) Der…
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