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9 Treffer, Seite 1 von 1, sortieren nach: Relevanz Datum
  • Dokumententyp - BAKred

    Schreiben des BAK betr. aBildung von Kreditnehmereinheiten bei paritätischer Beteiligung Gemeinschaftsunternehmen / bVoraussetzungen für die Kreditnehmerzusammenfassung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KWG bei Krediten an Ehegatten vom 20. Januar 1992


    Lieferung: 02/97
    …; BGHZ 99, 1), daß eine Gesellschaft von zwei (oder mehreren) gleichgeordneten Unternehmen abhängig sein kann. Dabei erfüllt jedoch bei der paritätischen… …Ehegatten als Unternehmen i. S. d. Konzernrechtes anzusehen, so kommt eine Kreditnehmerzusammenfassung in Betracht, wenn sie einen Unterordnungs- oder… …der Ehegatten mit den von ihnen beherrschten Unternehmen zu einem Unterordnungskonzern. Ehegatten sind mit den von ihnen beherrschten Unternehmen zu… …einem Unterordnungskonzern zusammenzufassen, wenn sie Unternehmenseigenschaft haben. Als Unternehmen i. S. d. §§ 15 f. AktG ist ein Gesellschafter oder… …. w. N.). So kann eine natürliche Person dann als Unternehmen angesehen werden, wenn sie mindestens zwei Beteiligungen hält. Davon muß eine Beteiligung… …Beteiligungen bei den Ehegatten ergibt. Die andere Beteiligung muß zumindest ein unternehmerisches Interesse vermitteln. Ein Ehegatte wäre auch dann Unternehmen i… …nachgeht. Erfüllen beide Ehegatten den Unternehmensbegriff, kommt eine Zusammenfassung der Ehegatten und der von ihnen abhängigen Unternehmen zu einem… …Unternehmen ausgehen, ohne daß vertragliche oder organisatorische Bindungen zwischen ihnen bestehen, sofern rechtliche oder tatsächliche Umstände sonstiger Art… …durch eine mehrere Unternehmen umfassende, planmäßige, gemeinsame Gestaltung der wirtschaftlichen Verhältnisse zeigen, daß sie auf Grund ihrer… …Vollmachtserteilung – Geschäftsführertätigkeit in den Unternehmen – Darlehensgewährung der Ehegatten untereinander – Vereinbarung einer gesamtschuldnerischen Haftung –…
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  • Dokumententyp - Materialien

    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen und anderer Vorschriften über Kreditinstitute


    Lieferung: 02/97
    …des Gemeinschaftsrechts. – In den Konsolidierungskreis werden neben Kreditinstituten auch Finanzinstitute und Unternehmen mit bankbezogenen… …Tochterunternehmen. Als Tochterunternehmen gelten auch alle Unternehmen, auf die ein beherrschender Einfluß ausgeübt werden kann; jedes Tochterunternehmen eines… …mittelbaren Beteiligung von mindestens 20 vom Hundert eine gemeinsame Leitung des Beteiligungsunternehmens mit nicht gruppenangehörigen Unternehmen besteht und… …Quote zu konsolidieren (Umsetzung in § 10 a Abs. 6 und 7). – Gemischte Unternehmen werden zwar nicht wie Finanzholding-Gesellschaften in die… …Konsolidierung einbezogen, die Bankaufsichtsbehörden müssen aber über die finanzielle Lage eines Tochterkreditinstituts dieser Unternehmen unterrichtet werden… …; auch über nicht in die Konsolidierung einbezogene sonstige Unternehmen kann die Bankenaufsicht ergänzende Informationen anfordern (Umsetzung in § 25 Abs… …(Umsetzung in § 8 Abs. 3). Sie beinhalten nunmehr den Austausch von Informationen über alle in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen, aber auch über… …gemischte Unternehmen und über nicht in die Konsolidierung einbezogene sonstige Unternehmen, soweit sie Tochterunternehmen oder beherrschte Unternehmen sind… …. Außerdem ist der grenzüberschreitende Informationsfluß zwischen den Unternehmen zu gewährleisten (Umsetzung in § 44 a). – Bei der konsolidierten Aufsicht… …vergebenen Kredite der gruppenangehörigen Unternehmen einer Kreditinstitutsgruppe oder einer Finanzholding-Gruppe an einen einzelnen Kunden oder eine Gruppe…
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  • Dokumententyp - Materialien

    Entwurf eines Gesetzes zu Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften


    Lieferung: 05/97
    …. Ausgespart blieben bislang die entsprechenden Regeln für Unternehmen, die gewerbsmäßig Wertpapierdienstleistungen erbringen. Mit der… …und Beaufsichtigung von Unternehmen, die gewerbsmäßig Wertpapierdienstleistungen erbringen. Sie regelt 1. das Prinzip einer einheitlichen Erlaubnis, die… …Finanzinstrumenten, 4. die Beratung von Unternehmen hinsichtlich der Kapitalstruktur, der industriellen Strategie und damit zusammenhängender Fragen sowie Beratung und… …mit Kunden. 6 Entwuf 6. Änderungsgesetz KWG 599 Unternehmen, die diese Geschäfte betreiben und nicht zugleich als Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs… …Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Drittstaateneinlagenvermittlung), 6. die Besorgung von Zahlungsaufträgen für Dritte im… …Geschäfte seinen Sitz im Inland hat und eingesammelte Gelder im Inland verwaltet werden. Unternehmen, die gewerbsmäßig Zahlungsaufträge für Dritte im… …/ 97 9 599 Entwuf 6. Änderungsgesetz KWG Bei Unternehmen, die die Drittstaateneinlagenvermittlung, das Finanztransfergeschäft und das Sortengeschäft… …erwiesen. Im Hinblick auf die zu erwartende große Zahl der im Finanzdienstleistungsbereich tätigen Unternehmen und Einzelpersonen, die erstmals einer… …. DM erforderlich. V. Deregulierende Maßnahmen zur Entlastung von Unternehmen, die Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen, der… …Emittenten von Wertpapieren und börsennotierter Unternehmen Im Zuge der Umgestaltung des Aufsichtsrechts, die mit der Umsetzung der Wertpapierdienstleistungs-…
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  • Dokumententyp - Materialien

    Gesetzentwurf der Bundesregierung - Entwurf eines Gesetzes zu Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften


    Lieferung: 05/97
    …Unternehmen vorgeschrieben, die gewerbsmäßig Wertpapierdienstleistungen erbringen. Zu den Wertpapierdienstleistungen gehören neben der Anlagevermittlung und der… …Einlagengeschäften mit Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Drittstaateneinlagenvermittlung), • die Besorgung von Zahlungsaufträgen für… …, Kursmakler, andere an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassene Unternehmen, Finanzdienstleistungsinstitute sowie durch inländische… …Finanzdienstleistungsinstituten. Die Belastung für die Wirtschaft insgesamt und auch die Belastung mittelständischer Unternehmen dürfte sich gemessen an den Gesamtkosten von…
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  • Dokumententyp - Materialien

    Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses - Entwurf eines Gesetzes zu Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften


    Lieferung: 05/97
    …zur Teilnahme am Handel zugelassene Unternehmen, Finanzdienstleistungsinstitute sowie durch inländische Emittenten, deren Wertpapiere an einer… …Refinanzierungsmöglichkeiten der Kreditanstalt für Wiederaufbau die Bundesregierung auf, alles zu unternehmen, um bis zum Abschluß der Diskussion über eine Neustrukturierung der… …Dienstleistungen im Zusammenhang mit Warentermin- und Devisentermingeschäften sowie die Vermittlung von Einlagengeschäften mit Unternehmen ein, die ihren Sitz… …Wertpapierdienstleistungsrichtlinie enthält Mindestbedingungen für die Zulassung und Beaufsichtigung von Unternehmen, die gewerbsmäßig Wertpapierdienstleistungen erbringen. Auf Grund… …Gewährung von Krediten an Anleger für die Durchführung von Geschäften mit Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten, – die Beratung von Unternehmen… …Geschäftstypen: – die Anlagevermittlung, – die Abschlußvermittlung, – die Finanzportfolioverwaltung und – den Eigenhandel mit Kunden. Unternehmen, die diese… …Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Drittstaateneinlagenvermittlung), – die Besorgung von Zahlungsaufträgen für Dritte im… …Deutschland im Hinblick auf die große Zahl erstmals zu beaufsichtigender Unternehmen zu vermeiden, werden mit der Änderung des KWG über die Richtlinienvorgaben… …Deregulierende Maßnahmen zur Entlastung von Unternehmen, die Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen, der Emittenten von Wertpapieren und… …börsennotierter Unternehmen Im Zuge der Umgestaltung des Aufsichtsrechts, die mit der Umsetzung der Wertpapierdienstleistungs- und der Kapitaladäquanzrichtlinie…
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  • Dokumententyp - Materialien

    Gesetzentwurf der Bundesregierung - Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen


    Lieferung: 02/97
    …Buchstabe b). Die Kreditinstitute werden zur Weitergabe von Informationen an Unternehmen in anderen Staaten für Bankaufsichtszwecke ermächtigt (Artikel 1 Nr… …. 35). Bei Kreditinstituten, an denen Unternehmen in anderen Staaten beteiligt sind, können auf Ersuchen von Bankaufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten… …Bundesaufsichtsamtes auf Unternehmen in anderen Staaten ausgedehnt (Artikel 1 Nr. 35). Schließlich muß das Bundesaufsichtsamt die Erlaubnis für eine Zweigstelle… …widerrufen, wenn dem Unternehmen im anderen Staat die Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften entzogen worden ist (Artikel 1 Nr. 44 Buchstabe d). 2. Das… …, erweitert, und die Grenzen für den Anteilsbesitz der Kreditinstitute an anderen Unternehmen werden objektiviert (Artikel 1 Nr. 8). Die Höchstgrenze für den… …. Schließlich kann das Bundesaufsichtsamt die Erlaubnis zur Gründung von Zweigstellen durch Unternehmen mit Sitz in anderen Staaten versagen, wenn die… …unterliegt. Durch die Änderung des Absatzes 4 wird klargestellt, daß auf von der Aufsicht des Bundesaufsichtsamtes freigestellte Unternehmen die Vorschriften… …der §§ 46 a bis 46 c über Maßnahmen bei Konkursgefahr nicht anzuwenden sind, weil diese Vorschriften nicht auf freigestellte Unternehmen zugeschnitten… …sind. Das Bundesaufsichtsamt hat bei diesen Unternehmen nicht die Erkenntnisse, die ein Eingreifen, insbesondere einen Konkursantrag, ermöglichen würden… …gesetzesübergreifende Neuregelung ausgeschlossen werden, daß einzelne Personen, die in geschäftlichen Beziehungen zu Kreditinstituten oder sonstigen Unternehmen und…
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  • Dokumententyp - Materialien

    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen und anderer Vorschriften über Kreditinstitute


    Lieferung: 02/97
    …von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten beraten, mit dem insbesondere die Eigenkapitalanforderungen an solche Unternehmen geregelt werden sollen, die… …Abs. 1 Satz 2 KWG darstellen und von deutschen Unternehmen nur betrieben werden dürfen, nachdem ihnen eine Bankerlaubnis erteilt worden ist. Zu diesen… …ist es nicht ausgeschlossen, daß ein Unternehmen, das eines der in Absatz 3 aufge- 40 Entwurf 4. Änderungsgesetz KWG 595 zählten Geschäfte durchführt… …Unternehmen bereits bei Durchführung nur eines einzigen der in den Tatbeständen genannten Geschäfte zum Finanzinstitut, sofern dieses Geschäft die… …Unternehmensverbindungen des Inhabers mit anderen Unternehmen gemacht wurden. Das Bundesaufsichtsamt muß insbesondere in der Lage sein zu entscheiden, ob und welche… …verbundenen Unternehmen konsolidiert beaufsichtigt werden müssen. Dies kann bei einer verschachtelten Konzernstruktur u. U. bewußt verschleiert werden. Außerdem… …müssen die Verantwortlichkeiten in den verbundenen Unternehmen erkennbar sein, um die konzernlenkenden Personen ggf. auf ihre Zuverlässigkeit überprüfen zu…
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  • Dokumententyp - Materialien

    Stellungnahme des Bundesrates


    Lieferung: 05/97
    …zu unterstellen. Nach bisherigem Recht obliegt die Beaufsichtigung der auf diesem Sektor tätigen Unternehmen – mit Ausnahme der Kreditinstitute und… …abträglich auswirken und den betroffenen Unternehmen nur schwer zu vermitteln sein dürften, in vielen Fällen nicht zu vermeiden. Zudem würde die gebotene… …Wörter „und die Verwaltung“ zu streichen. B e g r ü n d u n g Wird von einem Unternehmen ausschließlich die Verwaltung von Zahlungseinheiten in… …Bundesregierung wird gebeten klarzustellen, daß Unternehmen, welche ausschließlich die Verwaltung von Zahlungseinheiten in Rechnernetzen vornehmen, Unternehmen im… …B e g r ü n d u n g Mit dieser Ergänzung wird die Ausnahme vom Vier-Augen-Prinzip gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 auf Zweigstellen von Unternehmen mit…
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  • Dokumententyp - Materialien

    Gegenäußerung der Bundesregierung


    Lieferung: 05/97
    …eindeutig erkennbar, welches Institut oder Unternehmen in welchem Umfang die Haftung für entstandene Schäden bei der Anlage- oder Abschlußvermittlung…
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