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  • Dokumententyp - Verordnung

    Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz


    Lieferung: 01/06
    …53 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen, 2. für den Aufsichtsbereich des Versicherungswesens von der Gesamtheit der… …nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen, sofern diese befugt sind, im Inland Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Abs… …Wertpapierhandelsbanken, b) zu 5 Prozent durch Unternehmen, die an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, soweit sie nicht unter Buchstabe a… …Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen, sofern diese Finanzdienstleistungsinstitute oder Unternehmen befugt sind, im Inland Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2… …Mindestbetrag nach Buchstabe b bis d für dieses Unternehmen um die Hälfte. In den Fällen des § 6 Abs. 2 Nr. 2 und 3 beträgt er mindestens 250 Euro. (5) Die… …Einrichtungen und Unternehmen, 2. vorbehaltlich des § 2 Abs. 6 Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen die nach § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 12 und Abs. 10 des… …Gesetzes über das Kreditwesen nicht als Finanzdienstleistungsinstitute geltenden Einrichtungen und Unternehmen, 3. Institute oder Unternehmen, welche die… …Unternehmen ausschließlich die Rückversicherung zum Gegenstand haben, aus den im Inland abgeschlossenen Versicherungen, jedoch nach Abzug der zurückgewährten… …, der dem Verhältnis der von diesen Instituten oder Einrichtungen und Unternehmen betriebenen, ihnen nicht eigentümlichen Bankgeschäfte oder… …Umlagepflichtigen aus vorangegangenen Geschäftsjahren zugrunde und unterstellt eine mindestens dem Durchschnitt der gruppenzugehörigen Unternehmen mit positiver…
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