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  • Dokumententyp - Verordnung

    Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute


    Lieferung: 08/12
    …bitte, die Zustimmung des Deutschen Bundestages gemäß § 11 Satz 4 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen und anderer Vorschriften… …Artikel 1 Nr. 4 gemäß § 11 Satz 4 des Gesetzes über das Kreditwesen, der durch Artikel 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2211)… …. 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „‚soweit sie börsenfähig sind, und“ das Wort „andere“ eingefügt. 2. In § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 werden nach dem Wort… …als Spareinlagen, wenn für sie die Voraussetzungen des § 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 2 dieser Verordnung zutreffen und sie die Vorschriften des §… …22 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1985 (BGBl. I S. 1472) erfüllt haben.“ 6… …(Realkreditinstitute) wie folgt geändert: a) In Satz 1 Buchstabe a wird das Wort „Namenspfandbriefe“ durch das Wort „Hypotheken-Namenspfandbriefe“ ersetzt. b) Satz 1… …drei Monaten … DM … DM … DM“. c) In Satz 1 Buchstabe d werden die Wörter „ausgehändigte Namenspfandbriefe“ durch die Wörter „ausgehändigte… …Artikel 1 Zu Nummer 1 (Änderung des § 7 Abs. 1 Satz 1 RechKredV) Die Definition der Wertpapiere in § 7 Abs. 1 Satz 1 hat seit dem Inkrafttreten der… …festverzinsliche Wertpapiere, soweit sie börsennotiert sind“ die Frage auftauchte, ob diese Bestimmung eine Einschränkung der ersten in Satz 1 enthaltenen… …Wertpapierfallgruppe darstellt. Dies ist jedoch nicht der Fall, was sich auch aus der Formulierung in § 17 Abs. 1 Satz 1 „sowie andere nicht festverzinsliche Wertpapiere…
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