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  • Dokumententyp - KWG-Kommentar

    Vorwort zu den §§ 39 bis 43


    Lieferung: 03/92
    …c h n u n g e n vorbehalten. „Könnten sich andere Unternehmen, die keine Bankgeschäfte betreiben und keiner staatlichen Aufsicht unterliegen, solcher… …Einschreiten Anlaß gegeben ist. Einzelfälle: –– Firmenzusatz „F i n a n z i e r u n g s g e s e l l s c h a f t “ steht Unternehmen, die nur gelegentlich… …. September 1970 – HR B 3223, in BB 1979 S. 391. –– nur Firmenzusatz „Finanzierung“ im eingetragenen Unternehmensgegenstand bei Unternehmen ohne Bankerlaubnis… …sind (s. Anm. 2 zu § 43). Danach hat das Registergericht neben den allgemeinen Vorschriften für die Firmenbezeichnung zu prüfen, ob das Unternehmen nicht… …Firmenwahrheit und Firmenklarheit, die mit dem KWG nichts zu tun haben. Auch wenn ein Institut zu dem Kreis der von § 39 Abs. 1 erfaßten Unternehmen gehört, so… …Bankgeschäften hinweisen, setzt zunächst allgemein voraus, daß das Unternehmen Bankgeschäfte i. S. des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) betreibt und hierzu die… …des Verkehrs führt, daß das Unternehmen nicht nur seiner Art nach bestimmte Geschäfte – Bankgeschäfte – betreibt, sondern auch seinem Umfang nach eine… …Bezeichnungen „Bankhaus“ und „Bank“ bei G e s c h ä f t s b a n k e n voraus, daß die Unternehmen folgende Mindestanforderungen erfüllen: Ein „B a n k h a u s “… …, bestehen keine Bedenken, daß sich auch solche Unternehmen, die in kapitalmäßiger Hinsicht nicht den geschilderten Voraussetzungen in vollem Umfange… …vorbehalten: natürlichen Personen oder Personen-Handelsgesellschaften, deren Unternehmen mit nicht geringem, also mittlerem bis großem Eigenkapital ausgestattet…
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