Nach BTO 1.3.1 Tz. 2 haben Institute für Zwecke der Risikofrüherkennung die Anforderungen des Abschnitts 8.5 (Verwendung von Frühwarnindikatoren/Watchlisten bei der Kontrolle der Kreditrisiken) der EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung (EBA/GL/2020/06) zu beachten. Der Abschnitt 8.5 umfasst die Tz. 269 bis 274. Speziell zu Tz. 274 sehen die Erläuterungen zu BTO 1.3.1 Tz. 2 MaRisk vor, dass in Abhängigkeit vom Risikogehalt des Engagements zu prüfen ist, ob die dort genannten Parameter als Risikomerkmale für eine frühzeitige Risikoidentifizierung geeignet sind. Die Anforderungen des GL-Abschnitts 8.5 werden nachfolgend erläutert.
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