Nach den Erläuterungen zu BTO 1.2 Tz. 3 hat das Institut sicherzustellen, dass die mit der Wertermittlung betrauten sachverständigen Personen die Anforderungen von Abschnitt 7.3 (Kriterien für Sachverständige) der EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung (EBA/GL/2020/ 06) mit Ausnahme von Tz. 235 erfüllen.
Die Anforderungen werden in den Tz. 231 bis 234 der EBA-GL 2020/06 spezifiziert und nachfolgend erläutert.
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