Nach BTO 1.2.1 Tz. 2, Erläuterungen haben Institute für Zwecke der Bewertung von Sicherheiten die Anforderungen der EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung (EBA/GL/2020/06), Abschn. 7.1.1 (Besicherung mit Immobilien) und Abschn. 7.1.2 (Besicherung mit beweglichen Vermögenswerten) zu beachten. Die Anforderungen werden für die „Besicherung mit Immobilien“ in Abschn. 7.1.1 in den Tz. 209 bis 214 und für die „Besicherung mit beweglichen Vermögenswerten in Abschn. 7.1.2 in den Tz. 215 bis 220 der EBA-GL 2020/06 spezifiziert und nachfolgend erläutert.
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