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Finanzaufsicht  
31.05.2016

Was sind potenziell systemgefährdende Institute?

ESV-Redaktion Recht
Den Finanzinstituten auf die Finger geschaut (Foto: Trueffelpix/Fotolia.com)
Die BaFin hat im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank 37 Finanzinstitute als potenziell systemgefährdend identifiziert. Dies teilt die Aufsichtsbehörde in ihrem Journal Mai 2016 auf den Seiten 11 ff. mit. Für die Institute kann dies weitreichende Folgen haben.

Der Hintergrund

Seit dem Inkrafttreten des Abschirmungsgesetzes im Jahr 2013 hat der Gesetzgeber zusätzliche aufsichtsrechtliche Anforderungen für potenziell systemgefährdende Institute (PSI) eingeführt. Ziel dieser Regelungen ist es, die Stabilität des Finanzsystems zu sichern und die Realwirtschaft zu schützen. Danach hat die Einordnung als PSI für das betroffene Institut folgende Konsequenzen:   
  • Pflicht zur Erstellung eines Sanierungsplans, der den Anforderungen des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (SAG) entspricht. 
  • Mandatsbeschränkungen für Geschäftsleiter. Gleiches gilt für die Mitglieder des Verwaltungs- und Aufsichtsorgans. 
  • Einhaltung der Anforderungen der Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV).  
Darüber hinaus müssen PSIs bestimmte Risiken nach der Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung (FinaRisikoV) öfter melden als andere Institute.

Wird ein Institut gleichzeitig als global systemrelevantes Institut (G-SRI) eingeordnet, hat es nach §§ 10f und 10g KWG einen Kapitalpuffer zu bilden. Das Gleiche gilt für anderweitig systemrelevante Institute (A-SRIs).

Die PSI-Methode

Die Identifizierung als PSI erfolgt ganzheitlich nach einer Methode, die die BaFin und die Bundesbank gemeinsam entwickelt haben (PSI-Methode). Diese vereint verschiedene internationale und nationale aufsichtsrechtliche Anforderungen. Grundlage hierfür ist § 20 Absatz 1 Satz 3 SAG. Danach umfasst die Methode drei große Teilbereiche:
  • Identifizierung von systemrelevanten Instituten (G-SRIs) 
  • Identifizierung von anderweitig systemrelevanten Instituten (A-SRIs) 
  • Identifizierung von Instituten, denen keine vereinfachten Anforderungen an die Sanierungsplanung gewährt werden können. 
Diese Methode soll einen ganzheitlichen Aufsichtsansatz ermöglichen und Rechtssicherheit schaffen.

Systemrelevante Institute  (G-SRIs)

Die Identifizierung der G-SRIs erfolgt anhand der Kriterien von § 10f Absatz 2 KWG und berücksichtigt die Vorgaben der Verordnung Nr. 1222/2014 der Europäischen Kommission. Dies entspricht der Vorgehensweise des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht zur Identifizierung von global systemrelevanten Banken (BCBS). Grundlage hierfür ist ein indikatorbasiertes Scoringmodell.

Die Identifizierung als global systemrelevantes Institut ist an folgenden Kriterien  auszumachen:

Kategorien  Indikatoren
 Größe   Gesamtrisikoposition
 Grenzüberschreitende  Aktivitäten   Forderungen und Verbindlichkeiten, die die Zuständigkeitsgrenzen überschreiten
 Vernetzheit
  • Vermögenswerte innerhalb des Finanzsystems
  • Verbindlichkeiten innerhalb des Finanzsystems
  • Ausstehende Wertpapiere
 Ersetzbarkeit
  • Verwahrte Vermögenswerte
  • Zahlungsaktivität
  • Übernommene Transaktionen an Fremd- und Eigenkapitalmärkten
 Komplexität
  • Nominalwert außerbörslicher Derivate
  • Aktiva unter Stufe 3 des Zeitwerts. Maßgabe hierfür ist die Verordnung Nr. 1255/2012 der EU-Kommission 
  • verfügbare Wertpapiere bzw. zur Veräußerung verfügbare Wertpapiere, die zu Handelszwecken gehalten werden



















Quelle: BaFin


Anderweitig systemrelevante Institute (A-SRIs)

A-SRIs werden in Deutschland nach § 10g Absatz 2 KWG identifiziert. Grundlage hierfür sind die Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) zur Bewertung anderer systemrelevanter Institute. Diese berücksichtigen wiederum die Rahmenregelung des BCBS für den Umgang mit national systemrelevanten Banken.

Zweistufiger Ansatz zur Identifizierung
  • Stufe 1 bewertet die Institute zunächst nach einem Scoringmodell, das die EBA vorgegeben hat. Damit sollen die A-SRIs in allen EU-Mitgliedstaaten vergleichbar und transparent klassifiziert werden. 

  • Stufe 2 ermöglicht den nationalen Aufsichtsbehörden, weitere Institute im Rahmen eines Supervisory Assessments als A-SRIs zu qualifizieren. Dieser nationale Ermessensspielraum soll die speziellen Gegebenheiten des jeweiligen nationalen Bankensystems berücksichtigen. Die quantitative Analyse der Stufe 2 erfolgt in Deutschland nach einem erweiterten Scoringmodell. Dieses orientiert sich ebenfalls an den Anforderungen der EBA-Leitlinien und basiert zum Teil auf den Pflichtindikatoren des einheitlichen Scoringmodells. Die weiteren Grundlagen ergeben sich aus den zusätzlichen Indikatoren des Anhangs 2 der Leitlinien. Grundlage für das erweiterte Scoringmodell sind die auf Konzernebene konsolidierten Daten. Diese kommen hauptsächlich aus dem bankaufsichtlichen Meldewesen. 
Für den zweistufigen Ansatz zur Identifizierung systemrelevanter Institute (A-SRIs) gelten folgende Kriterien:

Kategorien Stufe 1: Pflichtindikatoren und Proxies Stufe 2: Indikatoren nach nationaler Erweiterung
Größe Bilanzsumme Bilanzsumme und Eventualverbindlichkeiten
Verflechtung
  • Verbindlichkeiten und Forderungen gegenüber Finanzinstituten 
  • Verbriefte Verbindlichkeiten
  • Verbindlichkeiten gegenüber Banken, Versicherern und sonstigen Finanzierungs-institutionen
  • Forderungen gegenüber Banken, Versicherern und sonstigen Finanzierungsinstitutionen
  • Verbriefte Verbindlichkeiten
Bedeutung einschließlich der Ersetzbarkeit und
der Infrastruktur des Finanzinstituts
  • Volumen abgewickelter Zahlungstransaktionen im Inland 
  • Ersatzindikator (Proxy): Das Volumen abgewickelter Zahlungstransaktionen für Nichtbanken im Inland
  • Einlagen des Privatsektors in der EU
  • Ersatzindikator (Proxy): Einlagen des Privatsektors in Deutschland 
  • Kredite an den Privatsektor in der EU
  • Ersatzindikator (Proxy): Kredite an den Privatsektor in Deutschland
  • Anzahl der über Target angeschlossenen indirekten Teilnehmer
  • Volumen und Stückzahl abgewickelter Zahlungstransaktionen für Nichtbanken im Inland
  • Einlagen des Privatsektors in Deutschland
  • Kredite an den Privatsektor in Deutschland
Komplexität einschließlich der grenzüberschreitenden Aktivitäten
  • Verbindlichkeiten und Forderungen  gegenüber dem Ausland
  • Nominalwert der Over-the-CounterDerivate
  • Ersatzindikator (Proxy): Derivatebuchwert von Forderungen und Verbindlichkeiten im Handelsbestand
  • Forderungen und Verbindlichkeiten  gegenüber ausländischen Nichtbanken 
  • Forderungen und Verbindlichkeiten  gegenüber ausländischen Banken
  • Anzahl rechtlich selbstständiger Tochterunternehmen im In- und Ausland
Quelle: BaFin


Identifizierung der Institute ohne vereinfachte Anforderungen

Die Identifizierung der Institute, die nicht den vereinfachten Anforderungen für den Sanierungsplan unterliegen, richtet sich nach § 19 Absatz 2 SAG.  

Hierbei werden zunächst die Leitlinien der EBA zur Anwendung der vereinfachten Anforderungen angewendet. Demnach sind die Auswirkungen zu berücksichtigen, die der Ausfall eines Instituts hätte. Diese hängen  z.B. von der Art, der Größe, dem Umfang oder der Komplexität der Geschäftsaktivitäten des jeweiligen Instituts ab. Weitere Indikatoren sind die Eigentümerstruktur, die Rechtsform, das Risikoprofil, die Vernetztheit des Instituts oder dessen Mitgliedschaft in einem institutsbezogenen Sicherungssystem.  

Außerdem sind die Auswirkungen eines etwaigen Insolvenzverfahrens auf die Finanzmärkte und deren Umfeld zu untersuchen.

Die Identifizierung der Institute, für die keine vereinfachten Anforderungen festgesetzt werden können, erfolgt durch eine weitere quantitative Analyse.  

Diese wiederum ist gegebenenfalls durch eine weitergehende Analyse zu ergänzen. Hierbei beurteilen die BaFin und die Bundesbank mögliche Auswirkungen des Ausfalls dieser Institute anhand jener Kriterien in § 19 Absatz 2 SAG, die zuvor nicht berücksichtigt wurden. Dies sind z.B. das Risikoprofil, der Rechtsstatus oder die Mitgliedschaft in einem institutsbezogenen Sicherungssystem.

Zum Journal der BaFin - Ausgabe Mai 2016

Weiterführende Literatur
Die Datenbank Investment, herausgegeben von Beckmann/Scholz/Vollmer, bietet das Fachwissen für das gesamte Investmentwesen und Kommentierungen zu den Rechtsvorschriften einschließlich der steuerrechtlichen Regelungen, Erläuterungen und Materialien der Kapitalverwaltungsgesellschaften und der Unternehmensbeteiligungs-gesellschaften. Im Einzelnen werden das KAGB, das InvStG, das UBGG oder die DerivateV erläutert. Vertieft behandelt werden aber auch die Schnittstellen zum KWG, WpHG und GwG.

(ESV/bp)
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