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Bekanntmachungspraxis der BaFin  
18.10.2022

VGH Kassel zur namentlichen Nennung bei Maßnahmen gegen Institute

ESV-Redaktion Recht
Die BaFin macht Maßnahmen, die sie gegen Institute erlässt, oft in nicht anonymisierter Form auf ihren Webseiten bekannt (Foto: Timon / stock.adobe.com)
Maßnahmen, die die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gegen bestimmte Institute erlässt, macht sie regelmäßig in nicht anonymisierter Form bekannt. Hiergegen zog ein betroffenes Institut bis vor den Hessischen Verwaltungsgerichtshof, auch als VGH Kassel bezeichnet.


In dem Streitfall gab die BaFin einem Institut per Bescheid auf, Mängel zu beseitigen, die ihr bei einer Sonderprüfung aufgefallen waren. Nachdem der Bescheid bestandskräftig geworden war, veröffentlichte die Aufsichtsbehörde die Maßnahme auf ihrer Webseite und benannte das betreffende Institut hierbei namentlich.
 
Gegen diese Bekanntmachung wendete sich das Institut mit einem Eilantrag an das VG Frankfurt am Main. Dem Antrag zufolge sollte die BaFin dazu verpflichtet werden, die Veröffentlichung von ihrer Website zu entfernen – und zwar vorläufig bis zur Entscheidung über das Hauptsacheverfahren. 

Antragstellerin: Atypischer Fall rechtfertigt mindestens das Absehen von namentlicher Nennung

Das Institut hatte gegen die Entscheidung der Ausgangsinstanz vorgebracht, dass ein atypischer Fall vorliegen würde, der die Möglichkeit eröffnet, von einer namentlichen Nennung abzusehen. Dies begründete die Antragstellerin im Wesentlichen wie folgt:  
  • Reputationsschaden bei Kleininstituten größer: Ein Grund für ein Absehen liege darin, dass die Antragstellerin ein Kleinstinstitut wäre. Daher könne es einen Reputationsschaden schlechter verkraften als die etablierte Konkurrenz, was auch zu einem höheren Insolvenzrisiko führen würde.
  • Festgestellte Mängel typisch für neue Banken: Darüber hinaus habe die Antragsgegnerin selbst eingeräumt, dass zahlreiche der festgestellten Mängel nach ihrer Art typisch für neu gegründete Banken wären. Dies ergebe sich aus einem Anhörungsschreiben der Antragsgegnerin vom 20.10.2021.
Weil der Antrag vor der Ausgangsinstanz erfolglos blieb, wendete sich die Antragstellerin mit einer Beschwerde an den VGH Kassel.

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VGH Kassel: Kein unverhältnismäßiger Schaden durch namentliche Nennung

Die Beschwerde hatte vor dem 6. Senat des VGH Kassel keinen Erfolg. Die wesentlichen Erwägungen des Senats: 
  • Namentliche Nennung der Normalfall: Der Gesetzgeber hat in § 60b Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 KWG bestimmt, dass eine Veröffentlichung nur dann anonym zu erfolgen hat, wenn die Nennung des Institutsnamens dort einen unverhältnismäßig großen Schaden zur Folge hätte. Damit, so der Senat, habe der Gesetzgeber auch die Verhältnisse bei kleinen und noch wenig etablierten Instituten im Regelfall ausreichend berücksichtigt. Eine „Jungbank“ sei also nicht schon per se ein atypischer aufsichtsrechtlicher Fall.
  • Anhörungsschreiben aus Kontext gerissen: Darüber hinaus hatte die Antragsgegnerin dem Senat zufolge zu Recht darauf hingewiesen, dass das zitierte Anhörungsschreiben aus dem Kontext gerissen wurde. Dieses Schreiben fordert die Bestellung eines anderen Jahresabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021. Dem Prüfunternehmen, das die Antragstellerin vorgeschlagen hatte, wurde für das Jahr 2019 eine zu wohlwollende Prüfung zur Last gelegt. Die Prüfer hatten weitgehend mangelfreie Prozesse attestiert. Damit liegt nach Meinung des Senats der Verdacht einer nicht unvoreingenommenen Prüfung nahe, zumal die in dem Bericht der Prüfungsgesellschaft aufgetauchten Mängel nicht erst im zweiten Geschäftsjahr aufgetreten sein dürften.
  • Risiken untypisch für neugegründete Banken: Aber selbst wenn die aufgezeigten Fehler in der Aufbauphase regelmäßig vorkämen, entschuldigt dies vor dem Hintergrund der eingegangenen Risiken nicht die mangelhafte Geschäftsorganisation der Antragstellerin. Vielmehr sind diese Risiken gerade nicht typisch für neugegründete Banken.
  • Keine Konkretisierung des prognostizierten Schadens: Als einzige negative Auswirkung der Bekanntmachung hatte die Antragstellerin eine Herabstufung im Rating dargelegt und glaubhaft gemacht. Zwar blieb die generelle Bewertung der betreffenden Rating-Agentur unverändert – nach der die Antragstellerin mit Ratingklasse BB+ eine befriedigende Bonität im oberen Bereich aufweisen kann. Jedoch wurde der bisher positive Ausblick wegen der aufgedeckten Mängel in der Geschäftsorganisation nach unten korrigiert. Dennoch besteht nach Ansicht der Rating-Agentur auch die Aussicht auf eine Verbesserung bei einer weitgehenden Erreichung der Geschäfts- und Ertragsziele und einer zeitnahen Behebung der organisatorischen Mängel. Somit ist die Rating-Agentur nicht der Auffassung, dass die benannten Ziele durch die namentliche Veröffentlichung gefährdet sein könnten. Ebenso wenig fand der Senat Anzeichen dafür, dass der Antragstellerin aufgrund der Bekanntmachung eine Insolvenz droht.
Abschließend sah der VGH Kassel schon im Ansatz keine Anhaltspunkte für Verstöße gegen die Artikel 3, 12 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 GG.
 

Reaktion der BaFin

Wie die BaFin als Reaktion auf die Entscheidung des VGH Kassel in einer aktuellen Pressemitteilung erklärt, wird sie bei öffentlichen Bekanntmachungen von Maßnahmen nach § 60b KWG auch in Zukunft zunächst über das „ob“ und anschließend über das „wie“ einer Bekanntmachung entscheiden.
 
Dabei ist zunächst zu klären, ob ausnahmsweise ein atypischer Sonderfall vorliegt. In diesem Fall müsste die BaFin das ihr zugewiesene Ermessen ausüben und könnte zu dem Ergebnis kommen, dass eine Bekanntmachung zu unterbleiben hat. Allerdings könnte sie auch zu dem Schluss kommen, dass eine Bekanntmachung zulässig ist.
 
Liegt kein atypischer Sonderfall vor oder ist eine Bekanntmachung trotz eines atypischen Sonderfalls zulässig, ist zu klären, ob die Bekanntmachung anonymisiert werden muss. Dabei ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 60b Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 KWG vorliegen.
 
Quellen: Beschluss des Hessischen VGH vom 04.08.2022 – 6 B 134/22  –   PM der BaFin vom 12.10.2022 (Bekanntmachung von Maßnahmen)
 


Im Wortlaut: § 60b KWG Absatz 4 – § 60b Bekanntmachung von Maßnahmen
(4) Die Bundesanstalt hat eine bestandskräftig gewordene Maßnahme oder eine unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidung mit Ausnahme von Bußgeldentscheidungen nach § 56 Absatz 4e auf anonymer Basis bekannt zu machen, wenn eine Bekanntmachung nach Absatz 1
 
1. das Persönlichkeitsrecht natürlicher Personen verletzt oder eine Bekanntmachung personenbezogener Daten aus sonstigen Gründen unverhältnismäßig wäre,
 
2. die Stabilität der Finanzmärkte der Bundesrepublik Deutschland oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder den Fortgang einer strafrechtlichen Ermittlung erheblich gefährden würde oder
 
3.  den beteiligten Instituten oder natürlichen Personen einen unverhältnismäßig großen Schaden zufügen würde.
 
Abweichend von Satz 1 kann die Bundesanstalt in den Fällen von Satz 1 Nummer 2 und 3 so lange von der Bekanntmachung nach Absatz 1 absehen, bis die Gründe für eine Bekanntmachung auf anonymer Basis weggefallen sind.

(ESV/bp)
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