DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
insbesondere auf Artikel 127 Absatz 6,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe.
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