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Payment Services Directive II (PSD II)  
18.05.2016

Neue Spielregeln für Zahlungsdienstleister

ESV-Redaktion Recht
Die PSD II schafft spätestens bis zum 13. Januar 2018 neue Regelungen (Foto: glisic_albina/Fotolia.com)
Am 23. Dezember 2015 wurde die Richtlinie (EU) 2015/2366 im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Damit werden von der Novelle auch Zahlungsdienstleister erfasst, die als Intermediäre zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsinstitut agieren.

Die Reform wird vor allem die Payment Services Directive I (Richtlinie 2007/64/EG oder PSD I) aufheben. Die PSD I sollte den Zahlungsverkehr innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums harmonisieren und den Binnenmarkt stärken. Im Rahmen seiner Umsetzung hatte der deutsche Gesetzgeber seinerzeit das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) neu eingeführt und die §§ 675c bis 676a BGB in das Bürgerliche Gesetzbuch integriert.

Gründe der PSD-Reform

Im Laufe der Zeit haben sich die Zahlungsgewohnheiten der Konsumenten allerdings stark verändert. Das gilt vor allem für die Zunahme von digitalen und mobilen Zahlungen oder die neuen Angebote zur Zahlungsabwicklung. Betroffen von den Änderungen sind vor allem Kontoinformationsdienste und Zahlungsauslösedienste.

Was ändert die Payment Services Directive II?

Die Reform erweitert zunächst den räumlichen und sachlichen Anwendungsbereich der bisherigen Regelungen. Zudem schränkt sie bestehende Ausnahmen ein und konkretisiert gegenwärtige regulatorische Vorgaben.

Der räumliche Anwendungsbereich – „One-leg-transactions”
  • Die bisherigen Regelungen galten nur für Zahlungsvorgänge, die innerhalb der Union stattfanden. Nun werden auch solche Zahlungsvorgänge erfasst, bei denen nur einer der beteiligten Zahlungsdienstleister seinen Sitz in der EU hat. Allerdings gelten die Regularien der PSD II nur für diesen Dienstleister.

  • Neben Zahlungsaktionen, die in Euro oder der Währung eines Mitgliedsstaats der Union abgewickelt werden, werden nun auch Zahlungsvorgänge in Drittwährungen erfasst, wenn mindestens ein beteiligter Dienstleister aus der Union kommt.

Wann ist die PSD II sachlich anwendbar?

Neue Klassen von Zahlungsdienstleistern:
  • Kontoinformationsdienste sind nach Art. 33 PSD II solche Anbieter, die die Finanzdaten des Nutzers von verschiedenen Geldinstituten aggregieren und dem Nutzer einen zentralen Überblick über seine Finanzlage auch bei verschiedenen Konten ermöglichen.

  • Zahlungsauslösedienste im Sinne von Art. 66 PSD II sind solche Dienste, die auf Antrag des Nutzers einen Zahlungsauftrag auf einem Konto auslösen, das dieser bei einem anderen Zahlungsdienstleister führt. Dabei stellt der Auslösedienst - z.B. von den Webseiten eines Online-Shops - direkt eine Verbindung zum Online-Banking-Zugang des Kunden her und führt von dort eine Überweisung aus. Anschließend teilt der Dienst dem Shop-Anbieter die Information über die betreffende Überweisung mit. 

  • Für rein technische Dienstleister gilt die PSD II nach Art. 3 lit. j PSD II nicht. Gemeint sind Dienstleister, die zwar zur Erbringung der Zahlungsdienste beitragen, die aber nicht in den Besitz der zu transferierenden Geldbeträge gelangen.

Weniger Ausnahmen

  • Handelsvertreterprivileg: Künftig soll als Handelsvertreter nur gelten, wer  ausschließlich entweder auf der Seite des Zahlers oder der des Zahlungsempfängers tätig ist. Das Gesetz spricht von Dienstleistern, die den Verkauf oder den Kauf von Waren oder Dienstleistungen entweder nur im Namen des Zahlers oder nur im Namen des Zahlungsempfängers aushandeln oder abschließen. Dies ergibt sich aus Art. 3 b) PSD II. Die BaFin hatte allerdings schon bisher die Auffassung vertreten, dass die Handelsvertreterausnahme nur in diesen Fällen erfüllt ist. Insoweit muss abgewartet werden, wie sich die Änderung dieses Ausnahmetatbestands auf das deutsche Recht auswirken wird. 

  • Anbieter von begrenzten Netzen: Ebenso wird die bisherige Ausnahme von der Genehmigungspflicht für Betreiber von Kundenkarten-, Geschenkgutschein- oder Rabattsystemen erheblich eingeschränkt. Bislang konnten Anbieter von solchen Systemen die Bereichsausnahme wegen der Ausnahme des beschränkten Netzes an Dienstleistern oder Waren eine Genehmigungspflicht vermeiden.

Abgestufte Aufsicht

  • Zahlungsdienstleister, die Gelder von Nutzern empfangen, unterliegen der vollen Aufsicht.

  • Für Zahlungsauslösedienste und Kontoinformationsdienste sind entweder keine oder nur geringe Eigenkapitalanforderungen vorgesehen. 

  • Kleinstunternehmen haben die Möglichkeit einer Befreiung, wenn deren Umsätze in den vergangenen zwölf Monaten nicht größer waren als 3 Millionen Euro.

Umsetzung in nationales Recht bis Januar 2018

Die nationalen Gesetzgeber müssen die PSD II bis zum 13. Januar 2018 umsetzen und der Kommission hierüber berichten. 

Zudem ist die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) damit beauftragt worden, technische Regulierungsstandards und verschiedene Leitlinien zu erarbeiten. Hierzu zählt auch die Einrichtung eines europäischen Registers für Zahlungsdienstleister. In Deutschland müssen daher das ZAG und die §§ 675c-676c BGB angepasst werden.

(ESV/bp)

Zum Richtlinientext


Weiterführende Literatur
Das ergänzbare Handbuch Investment, herausgegeben von Dr. Klaus Beckmann, Dr. Rolf-Detlev Scholtz und Prof. Dr. Lothar Vollmer, bietet Kommentierungen, Erläuterungen und Materialien für das gesamte Investmentwesen. Das Werk unterstützt Sie dabei, Chancen und Risiken der zahlreichen Neuerungen im Investmentwesen richtig einzuordnen und in Ihrer täglichen Praxis gewinnbringend umzusetzen.





 

 

 

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