Vorw. zu Art. 411–428 CRR – Teil 6 der CRR: Liquidität
Nachdem auf EU-Ebene in den letzten Jahrzehnten bereits viele wichtige Aufsichtsbereiche wie z.B. die Regelungen zum Eigenkapital und den Klumpenrisiken vereinheitlicht worden sind, werden infolge der Erfahrungen in der jüngsten Finanzkrise nun auch die quantitativen Liquiditätsnormen harmonisiert. Hierzu werden – basierend auf Vorschlägen des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht (vgl. Anm. 3ff.) – unionsweit insbesondere zwei neue Liquiditätskennzahlen sowie weitere aufsichtliche Überwachungsinstrumente eingeführt. Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen Vorschriften finden sich nicht nur in der neuen EU-Verordnung CRR, sondern auch in den hierauf basierenden Rechtsakten (vgl. Anm. 16ff.).
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