Die Regelungen der CRR zur Offenlegung (Teil 8) gliedern sich in drei Titel, wobei sich Titel III an die Institute richtet, die eigene interne Verfahren (interne Modelle) zur Risikomessung nutzen. Mit Inkrafttreten der CRR II zum 28. Juni 2021 (siehe hierzu auch Vorbemerkungen) gibt es darüber hinaus differenzierte Offenlegungsanforderungen, sowohl in Bezug auf Umfang wie auch auf Häufigkeit, die sich nach Größe, Komplexität und Kapitalmarktorientierung der Institute richten.
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