Nach § 11 Abs. 1 S. 1 KWG bzw. § 51b Abs. 1 S. 1 KWG müssen Institute bzw. Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung jederzeit über eine ausreichende Liquidität verfügen. Detailregelungen dazu, wann eine ausreichende Liquidität gegeben ist, enthält das Kreditwesengesetz jedoch traditionell nicht Vor dem Inkrafttreten der Liquiditätsverordnung waren die Detailbestimmungen in einer einfachen Verwaltungsnorm – dem im Jahr 2000 in Kraft getretenen Grundsatz II – festgehalten. Am 14.12.2006 wurde die Liquiditätsverordnung vom Bundesfinanzministerium im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank erlassen. Die Ermächtigung zum Erlass einer Liquiditätsverordnung ergibt sich aus § 11 Abs. 1 S. 2, 3 und 5 KWG. Mit Inkrafttreten des 51b Abs. 2 KWG am 04.09.2013 beinhaltet auch diese Spezialregelung für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung eine Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung im Bereich Liquidität.
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