Ein Institut stellt sicher, dass seine langfristigen Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten angemessen durch eine breite Vielfalt von sowohl unter Normal- als auch unter Stressbedingungen stabilen Instrumenten der Refinanzierung unterlegt sind (Art. 413 Abs. 1 CRR II). Unter stabiler Refinanzierung ist der Anteil jener Arten und Bestände an Eigenund Fremdfinanzierungsmitteln zu verstehen, die erwartungsgemäß unter einem zeitlich ausgedehnten Stressszenario von einem Jahr zuverlässige Refinanzierungsquellen darstellen.
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