Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute – Einleitung
Gemäß Art. 460 CRR wird der EU-Kommission die Befugnis übertragen, die Liquiditätsdeckungsanforderung zu präzisieren. Am 17.01.2015 wurde im EU-Amtsblatt eine Delegierte Verordnung veröffentlicht. Diese Verordnung ergänzt die Bestimmungen zur Liquiditätsdeckungsanforderung gemäß Art. 411 bis 426 CRR. Mit einer Änderungsverordnung vom 13.07.2018 wurden Anpassungen vorgenommen. Diese resultieren vor allem aus unterschiedlichen Auslegungen.
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