Art. 73 CRR enthält Regelungen zu zulässigen Formen der Ausschüttung sowie zur Bestimmung der Höhe der Ausschüttung von Eigenmittelinstrumenten und Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten. Demnach führen Ausschüttungen in anderer Form als Bargeld dazu, dass die Instrumente nicht als Eigenmittelinstrumente bzw. Instrumente berücksichtigungsfähiger Sicherheiten angerechnet werden können, es sei denn, dass das Institut die vorherige Erlaubnis der zuständigen Behörde erhalten hat.
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