Artikel 469–491 CRR Übergangsvorschriften zu Eigenmittelposten
Der dritte Abschnitt des zehnten Teils der CRR befasst sich mit den Übergangsregelungen für Abzugsposten in den ersten Jahren nach Inkrafttreten der CRR. Dabei gelten die Übergangsregelungen längstens bis zum 31. Dezember 2023. Die Übergangsregelungen für Abzugsposten folgen dabei einem weitestgehend einheitlichen Schema: Die in den Artikeln 36 ff. CRR beschriebenen Berechnungsweisen der CRR-konformen Abzugsposten werden seit 2014 mit jährlich steigenden anwendbaren Prozentsätzen angewendet. Diese Prozentsätze sind im Artikel 478 CRR in Bandbreiten definiert und wurden im § 26 SolvV konkretisiert. Die verbleibenden Restbeträge werden je Abzugsposten analog zur Vorgehensweise unter Basel II behandelt.
Sie sind bereits Kunde der Datenbank "KWG/CRR" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "KWG/CRR" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Wir verwenden Cookies.
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu.
Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken
Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung
von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit
individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer
Datenschutzerklärung.