Artikel 37 Übergangsbestimmung für durch Darlehen für Wohnimmobilien unterlegte Verbriefungen
Gibt es Verbriefungen, deren zugrunde liegende Positionen vorrangige mit Hypotheken besicherte Darlehen auf Wohnimmobilien sind und wurden diese vor dem 01.10.2015 begeben, dann können diese als Aktiva der Stufe 2B angerechnet werden, wenn sie alle Anforderungen des Art. 13 erfüllen (Art. 37 Abs. 1).
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