Artikel 31a Abflüsse aus Verbindlichkeiten und Verpflichtungen, die nicht unter andere Bestimmungen dieses Kapitels fallen
Mit der LCR-VO II wird ein neuer Art. 31a eingeführt. Die Anforderungen befanden sich vorher im Wesentlichen in Art. 30 Abs. 10. Liquiditätsabflüsse aus innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werdenden Verbindlichkeiten, die nicht unter die Art. 24 bis 31 fallen, werden mit 100 % multipliziert (Art. 31a Abs. 1 LCR-VO II).
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