Artikel 31 Abflüsse aus Kredit- und Liquiditätsfazilitäten
Kredit- und Liquiditätsfazilitäten sind als ausdrückliche vertragliche Vereinbarungen und/oder Verpflichtungen definiert, die die Bereitstellung von Mitteln für als Vertragspartner auftretende Privat- oder Großkunden zu einem späteren Zeitpunkt vorsehen. Die Kredit- und Liquiditätsfazilitäten im Sinne des Art. 31 umfassen gemäß vertraglicher Vereinbarungen unwiderrufliche (fest zugesagte) sowie nur unter bestimmten Voraussetzungen jederzeit widerrufliche Vereinbarungen über eine solche Mittelbereitstellung.
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