Artikel 28 Abflüsse aus sonstigen Verbindlichkeiten
Sonstige Verbindlichkeiten umfassen sämtliche Einlagen und sonstige Ausreichungen, die keine Berücksichtigung als operative Einlage finden. Die unbesicherten Einlagen stammen von nicht natürlichen Personen, d. h. Nicht-Finanzkunden, Staaten, Zentralbanken, multilateralen Entwicklungsbanken, öffentlichen Stellen oder privaten Beteiligungsgesellschaften. Die Einlagen sind im Fall der Insolvenz, der Zahlungsunfähigkeit, der Liquidation oder der Auflösung nicht durch rechtliche Ansprüche an speziell benannten Vermögenswerten des entleihenden Instituts besichert. Derivategeschäfte sind davon ausgenommen.
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