Nach Art. 23 Abs. 1 haben die Institute regelmäßig die Wahrscheinlichkeit oder den möglichen Umfang von Liquiditätsabflüssen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen zu bewerten. Sie fallen unter den Oberbegriff der sonstigen außerbilanziellen und Eventualfinanzierungsverbindlichkeiten. Art. 23 LCR-VO dient als Auffangtatbestand für Liquiditätsabflüsse, die nicht von den Art. 27 bis 31a LCR-VO abgedeckt sind.
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