Führt ein Institut Derivate-Geschäfte gemäß Anhang II der CRR durch, dann berechnet es die Liquiditätsabflüsse und -zuflüsse aus diesen Geschäften auf Nettobasis in Bezug auf die jeweilige Gegenpartei (Art. 21). Voraussetzung ist, dass für das zugrunde liegende Geschäft eine anerkannte vertragliche Aufrechnungsvereinbarung nach Art. 295 CRR vorliegt.
Lieferung: 06/20Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.