Die Regelungen des Art. 455 beinhalten die Offenlegungspflichten für Institute im IRB-Ansatz für das Marktrisiko. Die Vorschriften für die Eigenmittelanforderung mittels interner Marktrisikomodelle finden sich in Teil 3 Titel V Kapitel 4. Zur Nutzung eines internen Modells siehe auch Anm. 2 zu Art. 452. Die Offenlegungsanforderungen sind in dieser Form inhaltlich bereits aus der CRR I bekannt, sie haben sich im Rahmen der CRR II nicht geändert.
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