Die Offenlegungsanforderungen zu Kreditrisikominderungstechniken sind in Art. 453 geregelt. Mit Kreditrisikominderungstechniken werden Besicherungsverträge bezeichnet, mit denen Risiken von Kreditpositionen reduziert werden. Die Regelungen dazu finden sich in der CRR in Teil 3 Titel 2 Kapitel 4 (Art. 192 bis 241). Institute, die einen IRB-Ansatz nutzen, haben hierbei einen weiteren Spielraum als KSA-Institute. Um Kreditrisikominderungstechniken bei der Berechnung der Mindestkapitalanforderungen berücksichtigen zu können, müssen die Institute bestimmte qualitative Mindestanforderungen einhalten, die in der CRR explizit vorgegeben sind.
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