Titel III (Art. 452 bis 455) regelt die offenzulegenden Informationen bei Anwendung eigener interner Verfahren (auf internen Ratings basierenden Ansatz – IRB-Ansatz). Hiermit wird den Instituten ein weiterer (neben dem KSA) risikosensitiver Ansatz zur Verfügung gestellt, um das Risiko von Kreditrisikopositionen zu gewichten. Innerhalb des IRB-Ansatzes kann des Weiteren danach unterschieden werden, ob ein Institut jenseits des Mengengeschäfts nur die Ausfallwahrscheinlichkeit/PD (Probability of Default) selbst schätzt (Basis-Ansatz) oder ob es auch den Verlust bei Ausfall/LGD (Loss Given Default) und den Kreditkonversionsfaktor/CCF (fortgeschrittener Ansatz) einbezieht.
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