Art. 434a wurde im Rahmen der CRR II neu eingefügt. Er behandelt die Anforderungen an einheitliche Offenlegungsformate. Hintergrund für diese Anforderung ist der Wunsch, eine bessere Vergleichbarkeit der Offenlegung durch festgelegte standardisierte Bögen zu erreichen. Diese sollen sämtliche wesentliche Offenlegungspflichten abdecken. Bei der Ausarbeitung der Standards soll die EBA dabei der Größe und Komplexität der Institute sowie der Art und dem Umfang der mit ihren Tätigkeiten verbundenen Risiken Rechnung tragen (vgl. Erw.-Grund 67 CRR II).
Die EU-Kommission hat die EBA gemäß Art. 434a Unterabsatz 1 ermächtigt, einheitliche Offenlegungsformate und zugehörige Anweisungen zu entwickeln (siehe hierzu Anm. 4 ff.).
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