Auch Art. 433b ist mit der CRR II neu aufgenommen worden, er regelt die Offenlegungsanforderungen für kleine und nicht komplexe Institute. Grund hierfür ist, dass die bislang geltenden Offenlegungspflichten für kleinere Institute als unverhältnismäßige Belastung betrachtet werden. Aus diesem Grund sollen diese Informationen weniger häufig und weniger detailliert offengelegt werden müssen (vgl. hierzu auch Erw.-Grund 57 CRR II).
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