Art. 433 ist einer der Artikel in der Offenlegung, der sich mit der CRR II am grundlegendsten geändert hat. In der CRR I war in an dieser Stelle die Häufigkeit der Veröffentlichung – mit mindestens einmal jährlich unter Berücksichtigung des Datums der Veröffentlichung der Abschlüsse – geregelt und dies auch eher auf generelle Weise. Zur Prüfung häufigerer Offenlegungen hatte die EBA den Auftrag erhalten, diese über entsprechende Leitlinien zu konkretisieren. Dies erfolgte über die EBA „Leitlinien zu den Offenlegungspflichten gemäß Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ (EBA/GL/2016/11).
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