Art. 432 CRR Nicht wesentliche Informationen, Geschäftsgeheimnisse oder vertrauliche Informationen
Die Inhalte von Art. 432 sind gegenüber der CRR I im Wesentlichen unverändert geblieben.
Gemäß Art. 432 Abs. 1 dürfen Institute von der Offenlegung von einer oder mehreren in Teil 8, Titel II aufgeführten Informationen absehen, wenn diese als nicht wesentlich anzusehen sind. Für die Art. 435 Abs. 2 Buchst. c, 437 und 450 besteht diese Ausnahme jedoch nicht. Ob diese Artikel überhaupt anzuwenden sind, ergibt sich aus den allgemeinen Grundsätzen im Titel 1 (vgl. hierzu die Art. 433a bis 433c, in denen die offenzulegenden Artikel für die jeweilige Institutsklasse bestimmt sind).
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