Der Risikopositionswert aus Gegenparteiausfall- oder Kontrahentenrisiken für die in Anhang II genannten Geschäfte (Zins- und Währungsderivate sowie ähnliche Geschäfte) und für die Kreditderivate ist nach der in Art. 274 CRR vorgegebenen Marktbewertungsmethode zu ermitteln. Für alle Kreditderivate, nicht nur die Kreditderivate des Handelsbuchs, wird der potentielle zukünftige Wiedereindeckungsaufwand nach den Vorschriften des Art. 299 Abs. 2 (a) CRR ermittelt.
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