§ 7 LiqV regelt die Details für die Bestimmung der Restlaufzeit von Zahlungsmitteln und Zahlungsverpflichtungen im Sinne von § 3 Abs. 2 LiqV bzw. § 4 Abs. 2 LiqV, die maßgeblich ist für die Einordnung dieser Posten in das Liquiditätsraster. Dagegen werden Zahlungsmittel und -verpflichtungen nach § 3 Abs. 1 LiqV bzw. § 4 Abs. 1 LiqV generell in das erste Laufzeitband eingestellt, weil sie keine Restlaufzeit haben oder als sofort fällig behandelt werden, und erwartete Inanspruchnahmen unwiderruflich zugesagter Investitionskredite und grundpfandrechtlich gesicherter Darlehen werden nach den Vorgaben in § 4 Abs. 3 LiqV in die Laufzeitbänder eingestellt.
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