Das Kreditwesengesetz beschränkt die aufsichtlichen Vorgaben zur Liquidität im Kern auf einen einzigen Programmsatz: Nach § 11 Abs. 1 KWG müssen die Institute ihre Mittel so anlegen, dass jederzeit eine ausreichende Zahlungsbereitschaft (Liquidität) gewährleistet ist. Detaillierte Vorgaben zum Erfordernis der ausreichenden Liquidität ergeben sich für die meisten Kreditinstitute aus Art. 411 bis 428 CRR und nicht mehr aus der Liquiditätsverordnung. Für diejenigen Institute, die in den Anwendungsbereich der Liquiditätsverordnung fallen (vgl. Kommentierung zu § 1 LiqV), sind die quantitativen Liquiditätsanforderungen nicht im Kreditwesengesetz, sondern in § 2 LiqV geregelt, der die Berechnungssystematik des aufsichtlichen Standardansatzes zur Erfassung und Begrenzung des Liquiditätsrisikos vorgibt.
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