§ 1 LiV wurde mit Wirkung vom 26.06.2021 neu gefasst. Seither fallen nur noch Kreditinstitute, auf die Teil 6 der CRR 2 nicht anzuwenden ist, in den Anwendungsbereich der Verordnung. Teil 6 der CRR umfasst Art. 411 bis 428az CRR mit Regelungen zur LCR (Liquidity Coverage Ratio) bzw. Liquiditätsdeckungsanforderung sowie zur NSFR (Net Stable Funding Ratio) bzw. Anforderung an die stabile Refinanzierung. Damit fallen lediglich noch Bürgschaftsbanken und Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung in den Anwendungsbereich der Verordnung (vgl. Rn. 2). Die Anwendung der Liquiditätsverordnung erfolgt auf Einzelinstitutsebene (vgl. Rn. 5)
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