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Bankenaufsicht  
23.05.2017

L-Bank Baden-Württemberg scheitert mit Klage gegen Beaufsichtigung durch EZB

ESV-Redaktion Recht
EZB in Frankfurt: „L-Bank Baden-Württemberg ist bedeutendes Unternehmen” (Foto:eyetronic/Fotolia.com)
Wann kann die Europäische Zentralbank (EZB) eine deutsche Landeskreditbank direkt beaufsichtigen? Über diese Frage hat das Gericht der Europäischen Union in einem aktuellen Urteil nach Klage der Landeskreditbank Baden-Württemberg entschieden.

Die EZB hatte die Landeskreditbank Bank, kurz L-Bank, als „bedeutendes Unternehmen” im Sinn der einschlägigen Regelungen zum Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) eingestuft. Damit würde das Geldinstitut der direkten Aufsicht der EZB unterliegen.

L-Bank will Herabstufung zu „weniger bedeutendes Unternehmen”

Gegen die Entscheidung der EZB erhob die L-Bank eine Nichtigkeitsklage. Die Förderbank meinte, dass eine Aufsicht durch die zuständigen deutschen Behörden die angestrebte Finanzstabilität hinreichend schützen würde. Grund hierfür sei das geringe Risikoprofil der Bank.

Damit, so die Bank weiter, müsse sie zu einem „weniger bedeutenden” Unternehmen im Sinn der SSM-Regelungen herabgestuft werden.

Aufsichtsbehörden in diesem Sinne wären daher die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), die Bundesbank sowie das Finanzministerium Baden-Württemberg.

Hintergrund  
  • Die Landeskreditbank Baden-Württemberg ist die Förderbank des Landes Baden-Württemberg. Das Land ist alleiniger Anteilseigner. Der Wert der Aktiva der Förderbank beträgt mehr als 30 Mrd. Euro. Die Förderbank bezeichnet sich selber auch als L-Bank.
  • Der SSM setzt sich aus der EZB und den nationalen zuständigen Behörden zusammen.
  • Die Einstufung als „bedeutendes Unternehmen” erfolgt nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15.10.2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die EZB (ABl. 2013, L 287, S. 63) und Verordnung (EU) Nr. 468/2014 vom 16.04.2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen EZB, den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des SSM (ABl. 2014, L 141, S. 1).
  • „Weniger bedeutende Unternehmen” unterliegen im Rahmen des SSM im Wesentlichen der direkten Aufsicht der nationalen Behörden.
  • Eine Nichtigkeitsklage soll unionsrechtswidrige Handlungen der Unionsorgane für unwirksam erklären lassen. Sie kann von Mitgliedstaaten, Organen der Union oder Einzelnen beim Europäischen Gerichtshof oder beim Gericht der Europäischen Union erhoben werden. Ist die Klage begründet, wird die Handlung für nichtig erklärt. Das betreffende Organ muss dann die Regelungslücke, die hierdurch entstanden ist, schließen.
 

EuG: Aufsicht durch nationale Behörden erfolgt nicht in nationaler Zuständigkeit 

Mit seinem Urteil vom 16.05.2017 hat das EuG die Klage der L-Bank abgewiesen. Hierfür spielten vorab folgende Überlegungen eine wesentliche Rolle: 
  • Zunächst stellte das Gericht klar, dass die direkte Aufsicht, die von den nationalen Behörden im Rahmen des SSM über die „weniger bedeutenden” Unternehmen ausgeübt wird, nicht in autonomer Zuständigkeit erfolgt. Vielmehr diene die nationale Aufsicht nur der dezentralisierten Umsetzung einer ausschließlichen Zuständigkeit der EZB.
  • Die Richter aus Luxemburg wiesen auch darauf hin, dass Banken nach den rechtlichen Vorgaben prinzipiell als „bedeutende Unternehmen” eingestuft werden, wenn unter anderem der Wert ihrer Aktiva größer ist als 30 Mrd. Euro. 
  • Von dieser Einstufung, so das Gericht weiter, könne ausnahmsweise nur dann abgewichen werden, wenn spezifische und tatsächliche Umstände darauf hindeuten, dass eine direkte Beaufsichtigung durch die nationalen Behörden besser geeignet wäre, die Ziele und die Grundsätze der einschlägigen Vorschriften zu erreichen. Ein solches Ziel wäre insbesondere die Absicherung der kohärenten Anwendung hoher Aufsichtsstandards.

Klägerin behauptet nicht, dass deutsche Behörden besser geeignet sind

Insoweit führte das EuG dann aber aus, dass die Klägerin gar nicht vorgetragen hatte, die deutschen Behörden wären besser geeignet, die oben genannten Ziele und Grundsätze zu erreichen. Die Klägerin habe lediglich versucht, nachzuweisen, dass die Aufsicht durch deutsche Behörden ausreichend ist.

Quelle: Pressemitteilung des EuG  -  Urteil des EuG vom 16.05.2017 – AZ: T-122/15

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(ESV/bp)
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