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Finanztechnologie  
04.05.2016

Haben die traditionellen Geldinstitute den Anschluss verpasst ?

ESV-Redaktion Recht
Bei Anlegern beliebt: Digitale Finanzdienstleistungen (Foto: PureSolution/Fotolia.com)
Schneller, preiswerter, nutzerfreundlicher –  so sehen sich die neuen Start-Ups, die sich auf digitale Finanzdienstleistungen spezialisiert haben und sich als FinTechs bezeichnen. Diese jungen Unternehmen schießen wie Pilze aus dem Boden. Haben die traditionellen Banken die Entwicklung verpasst?

Wieviel FinTechs gibt es in Deutschland?

Was FinTechs überhaupt sind und wieviele es in Deutschland gibt, lässt sich nicht genau ermitteln. Folgt man der Barkow Consulting, gibt es gegenwärtig in Deutschland etwa 400  deutsche FinTech-Startups. Glaubt man Ernst&Young (EY)  liegt diese Zahl in Deutschland bei etwa 250.

Die Unterschiede in den Zahlen erklären sich auch daraus, dass es bisher keine klare Definition des Begriffs FinTechs gibt.

Vor allem die jungen Startups sind in das Visier der Finanzaufsichtsbehörden geraten. So ist das Betreiben von Zahlungsdiensten, Finanzdienstleistungen, Bank- oder Versicherungsgeschäften ohne Erlaubnis strafbar. Die Gründung eines Fin-Tech-Startups will daher gut überlegt sein und braucht eine umfassende Vorbereitung.

Was sind Fintechs? 

Laut der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bieten FinTechs mit ihren Technologie-Systemen spezialisierte und besonders kundenorientierte Finanzdienstleistungen an. Laut der Aufsichtsbehörde sind dabei bisher folgende Geschäftsmodelle in Erscheinung getreten:
  • Alternative Bezahlverfahren
  • Automatisierte Finanzportfolioverwaltung
  • Plattformen zur automatisierten Anlageberatung
  • Plattform zur Signalgebung und automatisierten Auftragsausführung
  • Crowdfunding mit den Unterfällen Crowdinvesting und Crowdlending

Erlaubnispflichtige Geschäfte?

FinTech-Geschäftsmodelle sind vielfältig und komplex. Je nach Gestaltung kann für das jeweilige Modell eine Erlaubnis der BaFin erforderlich sein. Dabei hat die Aufstellung der Geschäftsmodelle nur eine Indizwirkung. Die BaFin sieht hierin keine abschließende rechtliche Beurteilung. Für eine verbindliche Einschätzung müssen daher alle individuellen Umstände des konkreten Einzelfalls berücksichtigt werden. Alternativ unterfallen sie der Gewerbeaufsicht.

Die Voraussetzungen für eine Erlaubnis 

Die Regeln des Erlaubnisverfahrens für Zahlungs- und E-Geld-Institute richten sich nach dem Zahlungsdienstaufsichtsgesetz (ZAG). Diese sind vergleichbar mit den Regeln für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute. Sie gelten europaweit. Zu beachten sind dabei folgende Punkte:
  • Darstellung der Geschäftstätigkeit. Diese muss auf einem tragfähigen Geschäftsplan basieren.
  • Fachliche Eignung und Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter. Ebenso müssen die Inhaber von bedeutenden Beteiligungen zuverlässig sein.
  • Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation. Hierzu gehören eine angemessene Unternehmenssteuerung, eine ordnungsgemäße IT-Infrastruktur sowie interne Kontrollmechanismen.
  • Nachzuweisende und laufend vorzuhaltende Eigenmittel. So setzt die Erlaubnis zum Betreiben eines E-Geld-Geschäfts, z.B. ein Anfangskapital im Gegenwert von mindestens 350.000 Euro voraus. Die weiteren Anforderungen ergeben sich aus dem tatsächlichen Zahlungsvolumen und dem durchschnittlichen E-Geld-Umlauf.
  • Treuhandkonten,  Garantien von Kreditinstituten oder entsprechende Versicherungen. Der Grund hierfür sind die vergleichsweise niedrigen Eigenkapitalanforderungen. Eine weitere Einlagensicherung ist nicht erforderlich.
  • Einhaltung der rechtlichen Vorgaben zur Geldwäsche für Institute, Agenten und E-Geld-Agenten. Insbesondere müssen die Antragsteller sicherstellen, dass ihre Vertragspartner und ggf. wirtschaftlich Berechtigten identifiziert werden.
Ob die traditionellen Geschäftsbanken den Zug bereits verpasst haben, muss sich also erst noch herausstellen. Denn im administrativen Bereich und im Umgang mit den Aufsichtsbehörden, dürften diese Institute von ihrem weitaus größeren Erfahrungsschatz profitieren. Mittlerweile sind zahlreiche traditionelle Finanzinstitute den Weg der kooperativen Partnerschaft mit FinTechs gegangen, um eine win-win-Situation zu erzielen.

(ESV/bp)

Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz - ZAG)
§ 9a Versagung der Erlaubnis für E-Geld-Institute

Die Erlaubnis zum Betreiben des E-Geld-Geschäfts ist zu versagen, wenn

1. die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel, insbesondere ein ausreichendes Anfangskapital im Sinne des § 1 Absatz 9a mit einem Betrag im Gegenwert von mindestens 350.000 Euro im Inland nicht zur Verfügung stehen. Soweit ein E-Geld-Institut eine Erlaubnis im Sinne des § 32 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes hat, gilt für die Berechnung der erforderlichen Mittel der nach dieser Vorschrift und § 33 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes festgelegte höhere Wert,

2. der Antrag entgegen § 8a Absatz 3 keine ausreichenden Angaben oder Unterlagen enthält,

3. ein Versagungsgrund nach § 9 Nummer 1 oder 4 bis 8 entsprechend erfüllt ist oder

4. die Sicherungsanforderungen nach § 13a nicht erfüllt sind oder gegen das Verbot des § 23a verstoßen wird.


Weiterführende Literatur
Umfassend zum Investmentwesen informiert das Loseblatt Investment, herausgegeben von Dr. Klaus Beckmann, Dr. Rolf-Detlev Scholtz und Prof. Dr. Lothar Vollmer.


 

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