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Kryptoverwahrung als neues Finanzinstrument  
17.12.2019

Erlaubnis für Kryptoverwahrung und Verwaltung von Kryptowerten

ESV-Redaktion Recht
Die Verwahrung vom Kryptowährungen wird erlaubnispflichtig (Foto: rcfotostock / Fotolia.com)
Das „Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur vierten EU-Geldwäscherichtlinie“ nimmt in Artikel 2 das Kryptoverwahrgeschäft als neue Finanzdienstleistung in das KWG auf. Wie die BaFin aktuell mitteilt, brauchen Verwahrer von Kryptowährungen demnach ab dem 1.1.2020  eine Erlaubnis der Finanzaufsichtsbehörde.


Virtuelle Währungen, wie Bitcoin&Co. – auch Kryptowährungen genannt – sind digitale Darstellungen von Werten, die nicht von einer Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurden. Sie werden elektronisch übertragen, gespeichert und gehandelt. Kryptowährungen sind allerdings nicht unbedingt an gesetzliche Währungen gebunden. Ebenso wenig haben sie den gesetzlichen Status von Geld oder einer Währung. Teilweise werden sie aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert.

Kryptoverwahrgeschäfte

Kryptoverwahrgeschäfte sind:
  • die Verwahrung,
  • die Verwaltung oder
  • die Sicherung
von Kryptowerten oder privaten kryptografischen Schlüsseln. Mit Hilfe der Schlüssel werden Kryptowerte für andere gehalten gespeichert oder übertragen.

Regulierte Tätigkeiten

Regulierte Tätigkeiten sind neben dem Betreiben von Plattformen für den An- und Verkauf von Kryptowährungen dann auch Kryptoverwahrgeschäfte als Finanzdienstleistung.

Verortung im KWG

Konkret dient die neue Regelung der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU. Dabei hat der Gesetzgeber das Kryptoverwahrgeschäft nicht ins Geldwäschegesetz, sondern ins Kreditwesengesetz aufgenommen. 

Erlaubnispflicht

Somit unterliegen Kryptoverwahrer der Aufsicht der BaFin. Das Erlaubnisverfahren für das Kryptoverwahrgeschäft richtet sich prinzipiell nach § 32 Absatz 1 KWG. Dabei können bestehende Verwahrgeschäfte berücksichtigt werden.

Wer eine Erlaubnis zur Kryptoverwahrung erhält, darf jedoch keinen Handel mit Kryptowährungen betreiben, wenn er gleichzeitig die Kryptowährungen für den Kunden verwahrt.

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Erlaubnisantrag

Erlaubnisanträge zur Erbringung von Kryptoverwahrgeschäften kann die BaFin jedoch erst entgegennehmen, wenn die Neuregelung in Kraft getreten ist.

Dennoch bittet die Behörde Unternehmen, die schon  Kryptoverwahrungsleistungen erbringen oder dieses beabsichtigen, formlos und unverbindlich ihr etwaiges Interesse gegenüber der BaFin zu bekunden. Die Bekundung soll eine kurze Beschreibung des Geschäftsmodells enthalten und den Umfang von einer Seite nicht überschreiten.

Wenn die BaFin ihre Verwaltungspraxis zur Zulassung und der laufenden Aufsicht für die neue Finanzdienstleistung konkretisiert hat, sollen die betreffenden Unternehmen nähere Informationen und Hinweise erhalten.

Absichtsanzeige und vorläufige Erlaubnis

Allerdings ersetzt eine Interessenbekundung nicht die förmliche Anzeige nach § 64y KWG n.F. Diese Norm enthält aber Übergangsbestimmungen für schon tätige Unternehmen.

So kann ein Unternehmen, das wegen seiner Kryptoverwahrung am 1.1.2020 zum Finanzdienstleister wird,
  • der BaFin seine Absicht, einen Erlaubnisantrag zu stellen,
  • bis zum 31.3.2020 schriftlich anzeigen
  • und seinen vollständigen Antrag bis zum 30.11.2020 stellen.
In diesem Fall gilt die Erlaubnis für den beantragten Geschäftsbetrieb ab dem 1.1.2020 als vorläufig erteilt.

Quelle: Mitteilungen der BaFin vom 4.12.2019  – Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie 

 

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