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Verfassungsmäßigkeit der Europäischen Bankenunion  
30.07.2019

BVerfG in Karlsruhe spricht Machtwort zur Europäischen Bankenunion

ESV-Redaktion Recht
BVerfG: Regelungen zur Europäischen Bankenunion noch verfassungskonform (Foto: Klaus Eppele und AllebaziB/Fotolia.com)
Ist die Bankenaufsicht der Europäischen Union (EU) durch die EZB verfassungsmäßig oder hat Deutschland zu viele staatliche Kompetenzen auf die EU übertragen? Hierüber hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aktuell entschieden.

In der Sache ging es einmal um die Regelungen zum Einheitlichen Bankenaufsichtsmechanismus – also zum sogenannten Single Supervisory Mechanism (SSM). Ebenso standen die Vorgaben zum Einheitlichen Abwicklungsmechanismus – dem Single Resolution Mechanism (SRM) oder auch Notfallfonds genannt – auf dem Prüfstand. In diesem Rahmen waren auch die zugehörigen Verordnungen, also die SSM-Verordnung (VO (EU) 1024/2013) sowie die SRM-Verordnung (VO (EU) Nr. 806/2014) Gegenstand mehrerer Verfahren.

Beschwerdeführer: Deutschland gibt ohne Rechtsgrundlage Kompetenzen ab

Zu den Beschwerdeführern gehörte eine Gruppe um den Finanzwissenschaftler Markus Kerber, auch „Europolis“-Gruppe“ genannt. Die Beschwerdeführer meinten, dass Deutschland einerseits große finanzielle Risiken eingeht und gleichzeitig zu viel Macht aus der Hand gibt. Die Verlagerung derart weitreichender Befugnisse auf die EU sei rechtlich nicht gedeckt.

Der Hintergrund
  • Seit 2014 überwacht die EZB innerhalb der EU 114 sogenannte „bedeutende" Institute, mit dem Ziel, finanzielle Schieflagen früh zu erkennen.
  • In Deutschland sind 19 Institute hiervon betroffen, darunter etwa die Deutsche Bank, die Commerzbank oder die Bayerische Landesbank.
  • Für die ungefähr 1.400 sogenannten „weniger bedeutenden“ Institute in Deutschland sind nach wie vor die nationale Finanzaufsicht (BaFin) und die Bundesbank zuständig.
  • Sieht die Aufsicht besondere Risiken, kann sie einzelnen Instituten unter anderem auferlegen, die Kapitalreserven zu erhöhen oder dem betreffenden Institut gar die Zulassung entziehen. 
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BVerfG: Keine komplette Aufsicht über Kreditinstitute in Eurozone

Nach Auffassung des Senats überschreiten die EU-Vorgaben aber nicht „offensichtlich die primärrechtliche Ermächtigungsgrundlage“ aus Art. 127 Abs. 6 AEUV. Der Grund: Die benannte Norm überträgt der Europäischen Zentralbank (EZB) nicht die komplette Aufsicht über die Kreditinstitute in der Eurozone. Die weiteren Überlegungen des BVerfG:
  • Strikte Überwachung der Befugnisse des SRB notwendig: Zwar sehen die obersten Verfassungshüter aus Karlsruhe in der Errichtung des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung – also dem „Single Resolution Board“ (SRB) – durchaus Bedenken. Eine offensichtliche Kompetenzüberschreitung liege darin jedoch nicht, so das BVerfG. Dies aber unter der Voraussetzung, dass die Grenzen der Aufgaben und Befugnisse, die dem Ausschuss zugewiesen sind, strikt beachtet werden.
  • Legitimationsniveau nicht unzulässig gesenkt: Sofern die Gründung von unabhängigen Agenturen die Ausnahmen bleiben, ist dem Urteil aus Karlsruhe zufolge die „Verfassungsidentität des Grundgesetzes“ nicht berührt. Allerdings, so der Karlsruher Richterspruch weiter, wäre die Absenkung des demokratischen Legitimationsniveaus, nicht unbegrenzt zulässig und bedarf der Rechtfertigung.

Notfallfonds

Der zweite Komplex der Bankenunion ist ein Notfallfonds. Mit diesem sollen zahlungsunfähige Großbanken abgewickelt werden können, ohne Steuergelder zu verwenden. Den Fonds verwaltet ein Ausschuss in Brüssel. Einzahler sind die Banken. Auf diese Weise sollen bis 2024  etwa 55 Milliarden Euro in den Fonds fließen.

Die obersten Verfassungshüter sahen darin weder einen Verstoß gegen das Integrationsprogramm noch eine rechtswidrige Berührung der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages.

Sowohl im Bereich der Bankenaufsicht und -abwicklung hielt der Zweite Senat des BVerfG die Absenkung im Ergebnis noch für hinnehmbar, weil sie durch besondere Vorkehrungen kompensiert wird, die eine demokratische Rückbindung ermöglichen. Nach Auffassung des Senats verbleiben den nationalen Aufsichtsbehörden umfangreiche Befugnisse.

Quelle: PM des BVerfG vom 30.07.2019 zum Urteil vom selben Tag – AZ: 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14

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