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Bank-und Kapitalmarktrecht  
17.02.2017

Bundesregierung beschließt Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie

ESV-Redaktion Recht
EBA: Starke Kundenauthentifizierung - z.B. durch Karte und TAN - wird Standard (Foto: Eisenhans/Fotolia.com)
Am 08.02.2017 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie beschlossen. Der gemeinsame Entwurf des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) und des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJFV) soll den Wettbewerb und die Sicherheit im Zahlungsverkehr stärken.

Dies hat das BMF in seiner Pressemeldung vom 08.02.2017 mitgeteilt. Die Zweite Zahlungsdiensterichtlinie soll den Binnenmarkt für unbare Zahlungen fortentwickeln, den die Erste Zahlungsdiensterichtlinie (RL 2007/64/EG) geschaffen hat. Die Umsetzung dieser europarechtlichen Vorgaben in nationales Recht hat bis zum 13.01.2018 zu erfolgen. Der Regierungsentwurf, kurz ZDUG-E, sieht im Wesentlichen folgende Änderungen vor:

Neue Aufsichtsaufgaben für die BaFin

Zahlungsauslösedienstleister und Kontoinformationsdienstleister unter Aufsicht der BaFin
  • Die sogenannten Zahlungsauslösedienstleister und Kontoinformationsdienstleister befanden sich bisher in einem aufsichtsrechtlichen Graubereich. Diese sollen dem Regierungsentwurf zufolge der Aufsicht der BaFin unterstellt werden. Geregelt wird dies künftig im Wesentlichen in Artikel 1 des Gesetzes über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz – ZAG-E). 
  • Dafür erhalten diese Dienstleister einen europaweiten Zugang zum Zahlungsverkehrsmarkt. Das eröffnet vor allem FinTechs neue Erlösquellen. Diese können sich nämlich mit ihren Diensten zwischen das Girokonto, das bei einer Vollbank läuft, und den Kunden schalten. 
Einschränkung der Ausnahmen für Telekommunikationsunternehmen

Die Ausnahmen von der Erlaubnispflicht für Telekommunikationsunternehmen, die Zahlungsdienste erbringen, werden wie folgt eingeschränkt:
  • So sollen nach § 2 Absatz 1 Nr. 11 ZAG-E Obergrenzen eingeführt werden, bei deren Unterschreiten kein Zahlungsdienst vorliegt. Erlaubnisfrei bleiben danach Zahlungsvorgänge, bei denen der Wert einer Einzelzahlung 50 Euro nicht übersteigt und der kumulative Wert der Zahlungsvorgänge eines einzelnen Teilnehmers monatlich nicht größer ist als 300 Euro. 
  • In diesem Fall hat das Unternehmen aber nach § 2 Absatz 3 ZAG-E der Finanzaufsichtsbehörde seine Tätigkeit anzuzeigen und dieser in einem jährlichen Bestätigungsvermerk mitzuteilen, dass seine Tätigkeit die in Absatz 1 Nummer 11 festgelegten Obergrenzen nicht überschreitet.
Rein technische Dienste bleiben künftig ebenso erlaubnisfrei.

Mehr Sicherheit durch Standards der EBA

Vor allem im Internet soll die Sicherheit von Zahlungen dadurch verbessert werden, dass Zahlungsdienstleister für risikoreiche Zahlungen eine starke Kundenauthentifizierung verlangen müssen. Hierfür ist eine Legitimation über mindestens zwei Komponenten – zum Beispiel Karte und TAN – erforderlich.

Die Anforderungen an diese starke Kundenauthentifizierung und etwaige Ausnahmen werden in den technischen Regulierungsstandards der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) zur Kundenauthentifizierung und sicheren Kommunikation geregelt. Die EBA wird diese Standards in Kürze vorlegen, so die Pressemeldung.

Zugang zu Kontoinformationen

Kontoführende Kreditinstitute müssen regulierten Anbietern künftig unter Einhaltung bestimmter Sicherungsanforderungen Zugang zu ausgewählten Kontoinformationen gewähren. Voraussetzung ist, dass der Kontoinhaber einwilligt. 

Ausbau des Verbraucherschutzes

Gesetzliche Grundlage für Erstattung von Lastschriften
  • Die bisher zwischen Banken und Kunden vereinbarte achtwöchige Rückforderungsfrist findet nun eine gesetzliche Grundlage. Verbraucher können sich weiterhin Lastschriften ohne Begründung europaweit erstatten lassen.
  • Bei Fehlüberweisungen muss auch der Zahlungsdienstleister des Empfängers dabei mitwirken, dass dem Verbraucher fehlerhaft überwiesenes Geld zurückerstattet wird.
Verringerung des Haftungsbetrages für Verbraucher

Zum weiteren Schutz der Verbraucher sollen diese für nicht autorisierte Zahlungen grundsätzlich nur noch bis zu einem Betrag von 50 Euro haften. Vorher lag diese Grenze bei 150 Euro.

Verschiebungen bei der Beweislast

Künftig muss der Zahlungsdienstleister unterstützende Beweismittel vorlegen, um Betrug oder grobe Fahrlässigkeit des Zahlungsdienstnutzers nachzuweisen.
  • Ent­wurf ei­nes Ge­set­zes zur Um­set­zung der Zwei­ten Zah­lungs­diens­te­richt­li­nie (Zah­lungs­diens­te­richt­li­nieum­set­zungs­ge­setz – ZDUG)RICHTLINIE 2007/64/EG vom 13. November 2007
  • RICHTLINIE 2007/64/EG (1. Zahlungs-RL)
Weiterführende Literatur
Das juris PartnerModul Bank- und Kapitalmarktrecht erschließt systematisch alle Bereiche des modernen Bankgeschäfts, wie Rechtsrahmen, Bankrecht (Retail und Commercial Banking) und Kapitalmarktrecht (Investment Banking) und beantwortet Ihnen alle Fragen zum Aktienwesen und zum deutschen, europäischen und internationalen Unternehmens- und Kapitalmarktrecht. Das Modul enthält zahlreiche Werke aus dem Erich Schmidt Verlag.

In dem ergänzbaren Handbuch Kapitalmarkrecht, von Beckmann/Scholtz/Vollmer, finden Sie Kommentierungen zu den Rechtsvorschriften der Kapitalverwaltungsgesellschaften und der Unternehmensbeteiligungsgesellschaften einschließlich der steuerrechtlichen Regelungen, Erläuterungen und Materialien. Das Werk behandelt insbesondere das KAGB, die KAVerOV, das InvStG, das UBGG und die DerivateV. Es bietet aber auch Länderberichte zu Investitionsstandorten (v.a. Luxemburg) sowie vertiefende Erläuterungen bei den Schnittstellen zum KWG, WpHG und GwG.

(ESV/bp)
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